Der Marlboro Mann und das Tabakwerbeverbot

Zwischen 1950 und Ende des letzten Jahrhunderts war er wohl eine der bekanntesten Werbeikonen: Der Marlboro Mann. Den Cowboy der durch die amerikanische Prärie ritt und das Image von Abenteuer und Freiheit für die Zigarettenindustrie verbreiten sollte kannte wohl jeder, egal ob Raucher oder Nichtraucher. Nun ist der wohl bekannteste von Ihnen gestorben. Ein Anlass die Änderungen bei der Tabakwerbung zu beleuchten.

Je_suis_Charlie.svgDarrell Winfried, der wohl bekannteste Marlboro Mann starb diese Woche im Alter von 85 Jahren, wie die FAZ berichtet.

Die früher allgegenwärtige Zigarettenwerbung ist mittlerweile aufgrund immer strengerer gesetzlicher Vorgaben weitgehend verschwunden. Gab es noch bis in die 90er Jahre Zigaretten-Promotions, Formel-1 Autos mit Zigarettenlogo und haufenweise Zigarettenwerbung, wurde zu Beginn dieses Jahrtausends durch die Tabak-Werberichtlinie die Werbung für Tabakerzeugnisse in der Presse, Rundfunk, Internet  Fernsehen und für Sponsoring in der EU verboten. Zulässig sind derzeit nur noch die Plakatwerbung an Verkaufsstellen und Werbefilme abends  im Kino.

Auch inhaltlich bestehen für Tabakwerbung Werbeverbote. So darf etwas nicht mehr der Eindruck erweckt werden, dass der Genuss von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen. Auch darf die Werbung sich nicht an Jugendliche richten oder das Inhalieren des Tabakrauchs als nachahmenswert erscheinen lassen. Den Marlboro Mann dürfte es heute wohl also nicht mehr geben.

Auch die verbleibenden Werbemöglichkeiten für die Tabakindustrie sollen möglicherweise abgeschafft werden. Künftig sollen die Packungen statt dem Marlboro Mann Schockbilder von Raucherlungen und anderen Folgen des Rauchens zieren. Dies sieht jedenfalls die am 20.05.2014 in Kraft getretene neue Tabakrichtlinie vor, die allerdings in Deutschland noch auf ihre Umsetzung wartet, aber spätestens ab dem 20.05.2016 auch in Deutschland gilt.

So werden künftig auch die bereits heuet bestehenden Warnhinweise wie „Rauchen ist tödlich“ europaweit verpflichtend und auch die Aussage „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“

Auch die mittlerweile populäre E-Zigarette wird mit von der Richtlinie und den darin enthaltenen Werbeverboten umfasst. Insoweit wird sie den Tabakprodukten weitgehend gleichgestellt. Bereits in der Vergangenheit wurden Aussagen dahingehend, dass E-Zigaretten harmloser als Zigaretten sind von den Gerichten verboten.

So hat das OLG Hamm (Urteil vom 22.10.2013 – Az. 4 U 91/13) die Aussage, wonach eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“, als irreführend untersagt.

Die Werbung, dass E-Zigaretten gesundheitlich völlig unbedenklich seien wurde bereits zuvor vom LG Arnsberg (Urteil vom 15. 10. 2012 – Az. 41 HK O 303/12) verboten. Ähnlich hat dies auch das OLG Frankfurt a. Main (Urteil vom 27.02.2014 – Az. 6 U 244/12) beurteilt. Durch die neue Richtlinie dürfte hier für den Bereich der E-Zigaretten mehr Klarheit geschafft werden. 

Fazit

Tabakwerbung ist mittlerweile kaum mehr möglich und wenn doch weitgehend reguliert, so dass Hersteller und Verkäufer peinlichst auf die gesetzlichen Vorgaben achten müssen, wenn sie sich nicht wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aussetzen wollen. Die Zeiten von Abenteuer und Freiheit des Marlboro Mannes sind für die Tabakindustrie jedenfalls vorbei.

 

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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