LG Frankenthal:

Filesharing Abmahnung wegen „Datenmüll“ unberechtigt?

Bei einer Filesharing Abmahnung werden die Nutzer in der Regel dadurch ermittelt, dass Fragmente der Datei vom einzelnen Nutzer heruntergeladen werden und dabei dessen IP-Adresse protokolliert wird. Aber reicht das eigentlich aus? Das Landgericht Frankenthal meint nein.

Filesharing Abmahnung
Zadorozhnyi Viktor/Shutterstock.com

Bei einer Filesharing Abmahnung wegen illegalen Uploads eines Pornos hatte die abmahnende Kanzlei den Internetanschluss eines Nutzers ermittelt. Zur Beweissicherung hatte die Kanzlei einzelne Fragmente von dem Nutzer heruntergeladen. Dabei handelte es sich wohl um Filesharing mittels Bittorrent.

Der Abgemahnte gab weder eine Unterlassungserklärung ab noch bezahlte er die geforderten Abmahnkosten oder den Schadensersatz. Er bestritt die Schutzfähigkeit des Films, eine ordnungsgemäße Ermittlung und das er den Film zum Download bereitgestellt habe.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Frankenthal (Urteil vom 30.09.20146 O 518/13) wies die Klage des Rechteinhabers ab und entschied zugunsten des Abgemahnten.

Der Rechteinhaber habe nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Film vom Abgemahnten tatsächlich zum Download bereitgestellt wurde. zum einen sei die Version des Ermittlungsprogramms veraltet gewesen, zum anderen sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Abgemahnte eine vollständige und lauffähige Kopie des Films bereitgestellt habe. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei nämlich nicht lauffähig und führe somit auch nicht zur Nutzung nur eines Teils des Werkes. Es handele sich hierbei vielmehr um „Datenmüll“.

Fazit

Sollte sich die Auffassung der Frankenthaler Richter durchsetzen, wäre dies wohl ein weiterer Sargnagel für die Filesharing Abmahnungen. Nutzer die während des eigenen Downloads automatisch auch Daten hochladen begingen demnach keine Urheberrechtsverletzung, solange der eigene Download nicht vollständig ist. Damit dürfte ein Großteil der Nutzer aus dem Schneider sein, denn in der Regel werden von einem Nutzer stets nur einzelne Fragmente heruntergeladen und eine Verbindung meist nur für wenige Sekunden oder Minuten dokumentiert.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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