OLG Köln:

Fundstellen-Angabe von Testergebnissen bei Produktfotos

Eine Fundstellen-Angabe ist bei der Werbung mit Testergebnissen Pflicht. Doch besteht diese Pflicht für Werbende auch bei der Abbildung von Produktverpackungen, auf denen ein Testergebnis abgebildet ist? Das Oberlandesgericht Köln meint ja.

Fundstellen-Angabe Testergebnis Produktfoto
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Ein Wettbewerbsverein und ein Händler stritten um Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten. Der Gegenstand des Streits war eine Prospektwerbung des Händlers. In dieser wurde ein Produkt beworben, auf dessen Verpackung ein Testsiegel abgebildet war. Zwar war auf der Produktabbildung eine Fundstellen-Angabe zu erahnen. Diese war jedoch nicht lesbar. Eine gesonderte Fundstellen-Angabe durch den Händler im Prospekt selbst fand nicht statt.

Der Wettbewerbsverein mahnte den Unternehmer ab. Der Vorwurf lautete, die Werbung sei aufgrund der Erkennbarkeit des Testsiegels und der fehlenden Erkennbarkeit der Fundstellen-Angabe wettbewerbswidrig. Nach der erfolglosen Abmahnung erhob der Wettbewerbsverein Klage beim LG Köln (Urt. v. 29.10.2019, Az. 33 O 55/19). Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Händler die Fundstelle weiter hätte herausstellen müssen und gab der Klage des Wettbewerbsvereins statt.

Der Händler legte gegen dieses Urteil Berufung beim OLG Köln ein.

Urteil des OLG zur Werbung mit Testergebnis

Das OLG Köln (Urt. v. 10.07.2020, Az. 6 U 284/19) bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Danach hätte der Händler die Fundstellen-Angabe des Testergebnisses lesbar darstellen müssen.

Das OLG verwies zunächst auf die Rechtsprechung des BGH. Danach müssen in einer Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt voraus, dass eine Fundstelle angegeben wird, die für den Verbraucher leicht auffindbar ist. Grundsätzlich ist somit bei der Werbung mit Testergebnissen stets erforderlich, dass Informationen zu den Tests in Form einer Fundstellen-Angabe zur Verfügung gestellt werden.

Fundstellen-Angabe bei Testergebnissen erforderlich

Der auf dem Produkt angeführte Testsieg war auf der Abbildung des Produkts in dem Prospekt gut zu erkennen. Nach Auffassung des Gerichts resultiere daraus ein entsprechender Werbeeffekt. Wenn der Händler im Rahmen einer eigenen Werbung einen Testsieg eines Produkts dadurch nutze, dass dieser für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar dargestellt wird, profitiere er von dieser Darstellung. Denn dies fördere den Absatz des Produkts, so das Gericht.

In einem solchen Fall seien Händler somit verpflichtet, auf die Fundstelle hinzuweisen. Andernfalls würden sie die Darstellung des Testsieges ausnutzen, ohne dass sie die Informationspflichten träfe, die bei der Werbung mit einem Testsieg in der Regel gelten.

Der Händler führte an, dass er sich die Werbung mit dem Testsiegel nicht zu Eigen gemacht habe. Diesbezüglich merkte das Gericht an, dass in einer Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob eine Testsiegerwerbung vorliegt. Aufgrund der besonderen Werbewirksamkeit des Testsieger-Siegels führte die Abwägung hier jedoch zur Pflicht, die Fundstelle anzugeben. Dies gelte auch dann, wenn die Werbung lediglich objektiv mit dem Testsieg erfolgt, ohne dass der Werbende diesen besonders herausstellt.

Fazit

Werben Händler mit Produktabbildungen, die auf der Produktverpackung deutlich erkennbare Testsiegel zeigen, ist Vorsicht geboten Um Ärger zu vermeiden, sollte eine den rechtlichen Anforderungen genügende Fundstellen-Angabe erfolgen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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