BGH:

Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch umfasst nicht E-Mail-Adresse

Der Bundesgerichtshof hat mit Hilfe des Europäischen Gerichtshofs die Frage beantwortet, ob ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch über „Namen und Anschrift“ auch die Auskunft über die E-Mail-Adresse von Rechtsverletzern beinhaltet.

Eine Filmverwerterin (Constantin Film AG) ging gegen Youtube vor. Mehrere Nutzer hatten auf Youtube Constantin-Spielfilme hochgeladen, welche mehrere tausend Male abgerufen wurden.

Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch YouTube
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Werden Videos auf die Internetplattform YouTube hochgeladen, müssen sich die Nutzer zuvor mit einem Google-Nutzerkonto bei YouTube registrieren und dabei einen Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Um Videos von mehr als 15 Minuten Länge auf der Plattform zu veröffentlichen, muss außerdem eine Mobiltelefonnummer angegeben werden.

Constantin verlangte von YouTube nach Kenntnisnahme von den Rechtsverletzungen Auskunft über

  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer
  • IP-Adresse, für das Hochladen der Datei verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens
  • IP-Adresse, die zuletzt für einen Zugriff auf das Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat die Klage auf Auskunft der genannten Daten abgewiesen. Auf die Berufung von Constantin hat das Berufungsgericht OLG Frankfurt a. M. zur beantragten Auskunft über die jeweilige E-Mail-Adresse der Nutzer verurteilt und die Revision zum BGH zugelassen.

Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch beschäftigte EuGH

Der BGH legte die Fragen nach der konkreten Reichweite des Auskunftsanspruchs zunächst dem EuGH zur Entscheidung vor, da es hier um die Auslegung von Unionsrecht (Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) ging.

Der EuGH beantwortete die Frage des BGH dergestalt, dass der in der Richtlinie genannte Begriff der „Adressen“ sich nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die beim letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.

Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch: BGH setzt Grenzen

Auch der BGH (Urteil vom 10.12.2020, Aktenzeichen I ZR 153/17) kam zu dem Schluss, dass die geschuldete Auskunft nach dem Urheberrecht die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen nicht einschließt. Auch eine Auskunft über Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen sei nicht geschuldet, so die höchsten Richter.

Der im deutschen Urheberrechtsgesetz verankerte Auskunftsanspruch über „Namen und Anschrift“ schließe die Auskunft über die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasse auch nicht die Auskunft über die Telefonnummern, die für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien verwendeten IP-Adressen oder die zuletzt für einen Zugriff auf das Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen der YouTube-Nutzer.

Der Begriff der „Anschrift“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes decke sich mit dem Begriff „Adressen“ in der Richtlinie 2004/48/EG, so der BGH. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft nach den nationalen Bestimmungen über die Regelung in der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen wollte.

Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass die „Anschrift“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes im Sinne der Regelung der Richtlinie 2004/48/EG zu verstehen sei. Damit bleibe die Beurteilung dem EuGH überlassen, welcher u.a. die E-Mail-Adresse nicht als „Anschrift“ ansieht.

Fazit

Ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch über „Namen und Anschrift“ umfasst nicht die Auskunft über die E-Mail-Adresse von Rechtsverletzern. Weiter muss auch nicht Telefonnummer oder die für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien verwendeten IP-Adresse bzw. die zuletzt für einen Zugriff verwendete IP-Adresse herausgegeben werden.

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