LG Amberg:

Preisabweichung zwischen online und offline irreführend?

Ist eine Preisabweichung zwischen online und offline Angeboten eines Händlers irreführend? Wie ist eine Preiswerbung in einem Prospekt zu verstehen. Das Landgericht Amberg hat die Prospektwerbung eines Discounters wettbewerbsrechtlich beurteilt.

Ein Discounter, der sowohl ein stationäres Ladengeschäft als auch einen Online-Shop betreibt, wurde von der Wettbewerbszentrale abgemahnt. Im seinem Wochenprospekt bewarb der Discounter eine Fackellaterne für 9,99 Euro. Die Prospektwerbung beinhaltete den Hinweis „auch online“. Im zugehörigen Online-Shop wurde die Fackellaterne jedoch für 14,99 Euro angeboten. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale lag dieser Werbung eine wettbewerbsrechtliche Irreführung zugrunde. Die Wettbewerbszentrale mahnte den Händler daher ab.

Preisabweichung zwischen online und offline

Das LG Amberg (Urteil vom 09.12.2019, Az. 41 HK O 897/19) hat den Discounter zur Unterlassung verurteilt, da die Werbung irreführend gewesen sei.

Preisabweichung zwischen online und offline irreführend Wettbewerbsrecht
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Der Vermerk im Werbeprospekt von „auch online“ vermittle dem Verbraucher den Eindruck, dass die Fackellaterne online zum identischen Preis hätten erworben werden können. Nachdem dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Werbung irreführend.

Die Werbung sei nämlich geeignet, einen Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu führen. Der Irreführung stehe auch nicht entgegen, dass der Onlinepreis nicht vom Discounter selbst bestimmt worden ist. Beanstandet werde nämlich nicht die

Gestaltung des Online-Preises, sondern die Werbung des Discounters.

Der Hinweis „auch online“ könne somit Verbraucher dazu veranlassen, einen Erwerb im Ladenlokal (zunächst) zu unterlassen und sich sodann auf das Onlineportal zu begeben. Dies könne dazu führen, dass der Verbraucher die Fackellaterne online zum höheren Preis erwerbe, selbst wenn vor dem eigentlichen Kaufabschluss der höhere Onlinepreis ersichtlich sei.

Die beanstandete Werbemaßnahme des Discounters sei deshalb  irreführend und wettbewerbswidrig, sodass der Wettbewerbszentrale ein Anspruch auf Unterlassung dieser unlauteren geschäftlichen Handlungen zustehe, so das Gericht.

Fazit

Auch bei Prospektwerbung ist Sorgfalt geboten. Wird sowohl ein offline als auch ein online Bewirbt ein Discounter in einem Prospekt den Verkauf von Waren mit dem Hinweis „auch online“, erwartet der Verbraucher, dass diese Waren zum gleichen Preis auch bei dem in der Werbung genannten Onlineshop bestellt werden können. Wird hingegen online ein höherer Preis als im Laden vor Ort aufgerufen, ist dies unzulässig.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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