BGH:

Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist Pflicht!

Müssen Händler eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben?  Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof mit Hilfe des Europäischen Gerichtshofs geklärt.

EIn Händler mahnte seinen Mitbewerber ab. Grund der Abmahnung war unter anderem die Verwendung einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung, da diese aus Sicht des Händlers auch die Telefonnummer enthalten müsse. Der Händler forderte seinen Mitbewerber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Erstattung der Kosten der Abmahnung auf.

Der Mitbewerber gab sodann die Unterlassungserklärung ab. Im Gegenzug mahnte er dann seinerseits den Händler ab, wobei er beanstandete, dieser habe auch in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben.

Die Abmahnverfahren betreffend der Terlonnummer in der Widerrufsbelehrung mündeten in einer gerichtlichen Rechtsstreitigkeit, welche neben dem BGH auch den EuGH beschäftigte.

Ist eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung Pflicht?

Grundsätzlich steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines diesem zustehenden Widerrufsrechts zu informieren.

Der Unternehmer kann diese Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er eine Muster-Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
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Die Muster-Widerrufsbelehrung enthält folgenden Hinweis:

„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (2) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“ In den Gestaltungshinweisen heißt es zu (2): „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“

Die Frage, die der BGH zu klären hatte, war, ob die Telefonnummer im vorliegenden Sachverhalt als „verfügbar“ im Sinne des oben genannten Musters anzusehen und damit in der Widerrufsbelehrung anzugeben war.

BGH zur Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Der BGH (Urt. v. 24.09.2020, Az. I ZR 169/17) hat entschieden, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, soweit ein Händler in der Widerrufsbelehrung die bei ihm „verfügbare“ Telefonnummer nicht angibt.

Bevor die höchsten Richter jedoch zu dieser Bewertung kamen, legten sie dem EuGH einige Fragen bezüglich der Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in der Wderrufsbelehrung vor. Der EuGH hatte sodann entschieden, dass eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung als „verfügbar“ anzusehen ist, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt. Die ENtscheidung des EuGH hatten wir bereits in diesem Beitrag thematisiert.

Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn die Telefonnummer auf der Website unter einer mit „Kontakt“ bezeichneten Rubrik angegeben werde.

Der BGH stellte nach diesen Grundsätzen fest, dass der Händler an der dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer eingefügt hatte, obwohl er einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss unterhielt. Denn die Telefonnummer dieses Telefonanschlusses wurde im Rahmen des Impressums genannt und auf der Startseite des Internetauftritts im unteren Bereich klar und deutlich dargestellt.

Unter diesen Umständen hatte der Händler die Telefonnummer auch in der Muster-Widerrufsbelehrung anzugeben, selbst wenn er – wie er geltend gemacht hat – keine Verträge am Telefon abschließt.

Fazit

Händler müssen eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben, wenn sie diese an anderer Stelle auf ihrer Website nennen und die Telefonnummer aus Verbrauchersicht zum Kontakt zwischen Unternehmer und Verbraucher genutzt wird. Wird also unter „Kontakt“ oder „Impressum“ eine Telefonnummer genannt, ist diese auch in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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