LG Köln:

Muss IDO Verband Abmahnkosten zurückzahlen?

Der IDO Verband war in der Vergangenheit für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Online-Handel bekannt. Nachdem der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bereits mehrfach gerichtliche bestätigt wurde, verurteilte das Landgericht Köln den Verband zur Rückzahlung von Abmahnkosten. 

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Geklagt hatte ein Online-Händler, der vom IDO Verband abgemahnt wurde und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Auch hatte der Händler die geforderten Abmahnkosten ursprünglich bezahlt.

Sechs Jahre später kündigte der Online-Händler die Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs und forderte den IDO Verband auf, die gezahlten Abmahnkosten sowie die ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

Schließlich klagte der Händler die Zahlungsansprüche, inkl. einer gezahlten Vertragsstrafe ein.

LG Köln bestätigte Schadensersatz gegen IDO Verband

Mit Urteil vom 26.01.2022 – 81 O 35/21 hat das LG Köln der Klage stattgegeben und den IDO Verband zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der Klageforderung verurteilt.

Das Gericht hat erneut bestätigt, dass das wettbewerbsrechtliche Vorgehen des IDO Verbands gegen den Händler insgesamt als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.

Der Sachverhalt ließe den Schluss zu, dass die gesamte Tätigkeit des IDO Verbands in erster Linie darauf ausgerichtet sei, Personen, die für den Verband tätig sind, unangemessen hohe Vergütungen und andere Zuwendungen, insbesondere aus den Einnahmen aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zukommen zu lassen. Bereits dies rechtfertige die Annahme des Rechtsmissbrauchs.

Darüber hinaus stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der IDO-Verband seine eigenen Mitglieder systematisch verschont. Hingegen würden identische oder gleichgelagerte Wettbewerbsverstöße gegenüber Nichtmitgliedern abgemahnt und gerichtlich verfolgt. Auch dies begründe die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

Fazit

Bereits in der Vergangenheit hatte das LG Köln (Urteil vom 22.04.2021 – 81 O 102/20) das Vorgehen des IDO Verbands als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Die Berufung hatte der Verband auf entsprechenden Hinweis des OLG Köln (Beschluss vom 25.08.2021 – 6 U 67/21) zurückgenommen.

Im aktuellen Fall hat das Gericht nun auch einen Schadensersatzanspruch des abgemahnten Händlers infolge der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung bestätigt.

Der IDO Verband hatte gegen das Urteil  Berufung eingelegt.

UPDATE: Auf Berufung des IDO Verbands wurde das Urteil des LG Köln vom 26.01.2022 vom OLG Köln (Urteil vom 09.12.2022 – 6 U 40/22) abgeändert und die Klage des Händlers abgewiesen. Unabhängig vom Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei ein Rückzahlungsanspruch mangels Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Die  Revision wurde nicht zugelassen.

 

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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