BGH:

Neues von der Servicepauschale für Zahlungsmittel

Ist eine zusätzliche Servicepauschale für Zahlungsmittel bei Flugbuchungen im Internet zulässig und wettbewerbskonform, wenn dem Kunden keine gängigen kostenlosen Zahlungsweisen angeboten werden? Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat erneut darüber entschieden.

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Ein Internetportal vermittelte Flüge einer Fluggesellschaft. Beim Abschluss einer Buchung wurde zunächst bei Zahlung mit der Prepaid-Kreditkarte von VISA der geltende Preis angezeigt. Der Verbraucher konnte auf dieser Seite auch andere Zahlungsmittel wählen. Dies führte – außer bei Wahl der Prepaid-Kreditkarte von VISA als Zahlungsmittel zu einer Erhöhung des Gesamtpreises.

Bei einer von der Fluggesellschaft durchgeführten Testbuchung erhöhte sich der Gesamtpreis bei Auswahl des Zahlungsmittels „Visa Kreditkarte“ von 41,49 € auf 59,81 €.

Eine betroffene Fluggesellschaft hielt dies für unzulässig. Das Internetportal meinte es handele sich bei dem Aufschlag um eine zulässige Servicepauschale. Der Streit endete letztlich vor dem BGH.

Verbraucher muss gängiges Zahlungsmittel kostenlos angeboten werden

Die Richter in Karlsruhe haben mit Urteil vom 28.07.2022 – I ZR 205/20 die Rechtsprechung zur Zulässigkeit zusätzlicher Gebühren für die Wahl individueller Zahlungsmittel bestätigt. Sie haben entschieden, dass die Betreiber des Internetportals unzulässig und wettbewerbswidrig gehandelt haben. Eine Vereinbarung sei unwirksam, durch sie ein Verbraucher verpflichtet werde, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutze, wenn für den
Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bestünde.

Die BGH-Richter führten weiter aus, dass ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels rechtswidrig sei, wenn bei den vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt werde, der nur für den Fall der Zahlung mit bestimmten und nicht gängigen Kreditkarten erhältlich sei.

Servicepauschale für Zahlungsmittel = unzulässiges, verdecktes Zahlungsmittelentgelt

Eine zusätzliche Servicepauschale für Zahlungsmittel sei ein verdecktes Zahlungsmittelentgelt. Da trotz des gesetzlichen Umgehungsverbots, ein erhöhtes Entgelt – unabhängig von seiner Bezeichnung – nur bei Zahlung mit bestimmten Zahlungsmitteln erhoben werde, müsse der Verbraucher davon ausgehen, dass es wegen der Benutzung dieser Zahlungsmittel anfalle.

Bereits 2021 hatten die obersten Bundesrichter (BGH Urteil vom 24.08.2021 – Az.: X ZR 23/20) entschieden, dass Verbraucher bei Flugbuchungen im Internet die Möglichkeit haben müssen eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zu nutzen. Ein unzulässiges zusätzliches Zahlungsmittelentgelt wird jedoch verlangt, wenn bei Auswahl eines anderen als des voreingestellten Zahlungsmittels eine zusätzliche Servicepauschale anfällt und es sich bei der Voreinstellung um eine Kreditkarte handelt, die der Webseitenbetreiber in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut herausgibt.

FAZIT

Wie erwartet hat der BGH mit dem Urteil das Verbot zusätzlicher Gebühren bei gängigen Zahlungsmitteln im Online-Handel bestätigt. Sofern Händler entsprechende Servicepauschalen für Zahlungsmittel in ihren Shops noch verlangen, sollten sie diese Praxis umgehend ändern.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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