BPatG:

Schneewittchen vs. Schneeflittchen

Das Bundespatentgericht hatte zu entscheiden, ob das eingetragenen Kennzeichen „Schneeflittchen und die 7 lieben Zwerge“ mit der schon früher eingetragenen Marke „Schneewittchen“ verwechselbar und damit aus dem Markenregister zu löschen sei.

Der Inhaber der für alkoholische Getränke eingetragenen Marke „Schneewittchen“ begehrte die Löschung des prioritätsjüngeren Kennzeichens „Schneeflittchen und die 7 lieben Zwerge“, welches ebenfalls in der Warenklasse 33 für alkoholische Getränke eingetragen wurde.

„Schneeflittchen“ sei innerhalb der angegriffenen Marke „Schneeflittchen“ das deren Gesamteindruck prägende Kenn- und Merkwort. Daher bestehe zumindest eine gedankliche Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen.

Entscheidung des Gerichts
Das Bundespatentgericht urteilte in seiner Entscheidung vom 28.09.2011 – Az. 26 W (pat) 93/10), dass zwischen der Marke „Schneewittchen“ und der Wortfolge „Schneeflittchen und die 7 lieben Lustzwerge“ keine Verwechslungsgefahr für den Bereich alkoholische Getränke bestehe, da die streitgegenständlichen Kennzeichen immense klangliche und schriftbildliche Unterschiede aufwiesen.

Zwar kämen sich die Bezeichnungen „Schneeflittchen“ und „Schneewittchen“ klanglich und schriftbildlich nahe. Ein bloßes Verhören und Verlesen sei jedoch angesichts der deutlich unterschiedlichen Konturen der abweichenden Buchstaben „w“ bzw. „fl“ ausgeschlossen, auch wenn sich die Unterschiede in der Wortmitte befänden.

Die klanglichen und schriftbildliche Übereinstimmungen der Wörter „Schneewittchen“ und „Schneeflittchen“ würden zudem durch deren abweichenden Begriffsgehalt entscheidungserheblich reduziert, so dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei, weil durch den Sinngehalt die bildlichen und klanglichen Unterschiede vom Leser und Hörer wesentlich schneller erfasst würden.

Fazit
Das Bundespatentgericht geht davon aus, dass der Verkehr „Schneeflittchen“, wegen dessen Anlehnung an das Wort „Flittchen“, dessen Bedeutung jedem klar sei, nicht mit der Marke „Schneewittchen“ verwechseln werde. Dass der Verkehr im vorliegenden Fall bei identischen Waren keine zumindest gedankliche Verbindung zwischen den Kennzeichen hergestellt, wagen wir allerdings zu bezweifeln.

Artikel als PDF speichern

Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News