BGH:

Schadensersatz wegen Nichtnominierung für Olympische Spiele

Wenn ein Sportler die für die Nominierung für eine bestimmte Sportveranstaltung objektiv festgelegten Leistungen erbringt, hat er einen einklagbaren Anspruch auf die Nominierung. Im Bereich der Leichtathletik ist der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele zuständig. Voraussetzung für die Nominierung ist die Erfüllung sportartspezifischer Nominierungskriterien in zeitlicher Nähe zu der Sportveranstaltung.

Singulyarra / Shutterstock.com
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Im Hinblick auf die Olympischen Spiele 2008 in Peking (15. bis 24. August 2008) hat der DOSB die „Nominierungsrichtlinien 2008“ aufgestellt, die für männliche Dreispringer eine sog. A- und B-Norm bestimmen. Die Normen können alternativ erfüllt werden, wobei die A-Norm eine Weite von 17,10 m vorsah, die B-Norm „2 x 17,00 m“.

Der Dreispringer Charles Friedek hat innerhalb des Nominierungszeitraums bei einem einzigen Wettkampf im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im Endkampf von 17,04 m erzielt. In späteren Wettkämpfen hat er eine Weite von 17,00 m nicht mehr erreicht, weshalb der DOSB eine Nominierung unter Hinweis auf die Nominierungsrichtlinien abgelehnt hat. Die B-Norm könne nach dessen Auffassung nur durch entsprechende Leistungen in zwei verschiedenen Wettkämpfen erreicht werden.

Der Sportler hat den DOSB daraufhin wegen angeblich entgangener Antritts-, Preis- und Sponsorengelder gerichtlich auf Schadensersatz in Höhe von über EUR 130.000 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage zunächst dem Grunde nach stattgeben, aber über die Höhe des Schadensersatzes noch nicht entschieden. Das Berufungsgericht sah dies anders und hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Sportler habe die nach den richtig verstandenen Nominierungsrichtlinien erforderlichen Leistungen (B-Norm) nicht in zwei verschiedenen Wettkämpfen erbracht und damit die Kriterien nicht erfüllt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der mit der Revision gegen das Berufungsurteil befasste BGH hat dieses mit Urteil vom 13.10.2015 (Az. II ZR 23/14) aufgehoben und damit das erstinstanzliche stattgebende Urteil wiederhergestellt. Der DOSB sei als Monopolverband zur Nominierung von allen Athleten verpflichtet, die seine selbst gesetzten Nominierungskriterien erfüllen. Diese Pflicht ist nach Auffassung des Gerichts schuldhaft verletzt worden. Die Nominierungsrichtlinie sei nämlich dahingehend auszulegen, dass die B-Norm auch durch zweimaliges Erreichen einer Weite von 17,00 m in einem einzigen Wettkampf erfüllt werden könne. Das Landgericht wird nunmehr in einem zweiten Verfahren über die Höhe des entstandenen und zu ersetzenden Schadens zu entscheiden haben.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Sportler dem monopolistisch organisierten Sportverbandswesen nicht schutzlos ausgeliefert sind. Allerdings kann die verpasste Chance aufgrund Zeitablaufs auch mit einem vollen Schadensausgleich kaum mehr kompensiert werden. Das gilt vor allem im Sport, wo das Zeitfenster für Höchstleistungen nur sehr beschränkt ist und verpasste Wettkampferfolge nicht nachgeholt werden können. Bleibt zu hoffen, dass am Ende wenigstens der wirtschaftliche Schaden vollumfänglich ausgeglichen wird.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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