Die Dringlichkeit ist eine Voraussetzung für Eilverfahren, wie Arrest und einstweilige Verfügung. Im gewerblichen Rechtsschutz haben Eilverfahren eine große Bedeutung, da eine Vielzahl der Verfahren als Eilverfahren betrieben werden. Im Wettbewerbsrecht wird eine Dringlichkeit gesetzlich vermutet. Diese Regelung findet für das Markenrecht nach Auffassung der meisten Gerichte entsprechende Anwendung. Für andere gewerbliche Schutzrechte gibt es eine solche Vermutung nicht, so dass die Dringlichkeit dargelegt werden muss. Wann ein Antrag noch dringlich ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Entscheidend ist der Zeitpuntk ab Kenntnis des Verstoßes bis zur Antragstellung.
Ab wann keine Dringlichkeit mehr vorliegt wird von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Die meisten Gerichte verneinen die Dringlichkeit, wenn der Antragsteller von dem Verstoß bereits mehr als 1 Monat Kenntnis hatte.
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