LG Heidelberg:

Abwerben von Angestellten über XING unlauter?

Das LG Heidelberg hatte zu entschieden, ob ein Schreiben an Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens über die Social Media Plattform XING wettbewerbswidrig sei und den Abwerbenden zur Unterlassung verpflichtet.

Der Mitarbeiter eines Wettbewerbers kontaktierte über die Internet Plattform XING zwei Mitarbeiter eines IT-Personaldienstleisters. Dabei schrieb er Ihnen: „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft.“

Der IT-Personaldienstleister sah darin eine wettbewerbswidrige Handlung, mahnte den Wettbewerber ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der  Wettbewerber gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die durch die Abmahnung entstandenen Abmahnkosten zu bezahlen.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Heidelberg entschied mit Urteil vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11, dass die Abmahnkosten zu bezahlen seien.

In der Versendung der E-Mail liege nur dann keine geschäftliche Handlung, wenn eine natürliche Person als Verbraucher im Eigeninteresse handelt. Hier habe der Wettbewerber aber auf der Plattform XING nur ein Profil für die Firma erstellt für die er in der wettbewerbswidrigen Email auftrat. Dadurch habe er den objektiven Anschein einer unternehmensbezogenen Tätigkeit gesetzt.

Inhaltlich sah das Landgericht Heidelberg die Äußerungen als wettbewerbswidrige Herabsetzung der Klägerin an, da sie Aussagen ohne eine sachliche Begründung abwertend seien. Darüber hinaus liege eine gezielte Behinderung durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern vor.

Fazit

Die Abwerbung von Mitarbeitern über Social Media Plattformen wie XING ist wettbewerbswidrig, wenn ein Wettbewerber versucht, durch gezielte Zusendung von abwertenden Nachrichten, Angestellte für sein eigenes Unternehmen zu gewinnen. Diese Zielsetzung des Wettbewerbers muss dann allerdings auch bewiesen werden, da Abwerbungen zur Förderung des eigenen Unternehmens grundsätzlich erlaubt sind.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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