OLG Celle:

Wettbewerbsverhältnis zwischen Goldankäufern

Für die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ist es erforderlich, dass ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Anbieter im Internet und einem nicht im Internet vertretenen Anbieter besteht wird in der Regel bejaht. Das Oberlandesgericht Celle hat dies nun in einem Fall zweier Goldankäufer etwas anders gesehen.

Ein großer Goldankäufer in Pforzheim, der Goldankauf auch auf dem Postweg über seinen Internetauftritt anbietet nahm einen Konkurrenten im Norden Deutschlands wegen unlauterem Wettbewerb in Anspruch.

Das Landgericht Lüneburg verurteilte den norddeutschen Goldankäufer daraufhin wegen Wettbewerbsverstoßes. Gegen diese Entscheidung legte der unterlegene Händler Berufung ein.

Entscheidung des Gerichts

Etwas überraschend lehnte das OLG Celle (Urteil vom 02.08.2012 – Az. 13 U 4/12) die Unterlassungsansprüche ab und hob die Entscheidung des LG Lüneburg auf.

Die Oberlandesrichter begründeten dies damit, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe und daher Ansprüche aus Wettbewerbsrecht nicht geltend gemacht werden könnten.

Zwar könne im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass beim Vertrieb von Waren bei einer Werbung im Internet in der Regel ein bundesweiter Markt besteht und damit auch ein bundesweites Wettbewerbsverhältnis vorliege. Im Bereich des Altgoldankaufs gelte nach Auffassung der Celler Oberlandesrichter aber etwas anderes. Denn nach Auffassung des Gerichts sei es lebensfremd, dass Personen Altgold über den Postweg verkaufen. Gegenteiliges habe der Pforzheimer Goldankäufer auch nicht dargelegt, weshalb seine Klage abzuweisen sei.

Fazit

Angesichts der Vielzahl an Goldankäufern die einen Ankauf über den Postweg auf ihren Internetauftritten anbieten überzeugt die Auffassung der Celler Oberlandesrichter nicht. Denn selbst, wenn tatsächlich kein nennenswerter Umsatz über den Postweg generiert würde, so richtet sich das Angebot doch an jedermann und zwar bundesweit. Dies reicht im Grunde für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses aus. So thematisieren andere Oberlandesgerichte diesen Punkt zu Recht auch erst gar nicht. Von uns vertretene stationäre Goldankäufer wurden mehrfach von bundesweiten Internetankäufern in Anspruch genommen bzw. nahmen diese in Anspruch. Ein Wettbewerbsverhältnis wurde zu Recht stets angenommen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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