OLG Köln:

Angabe der Energieeffizienzklasse bei Computer Monitoren?

Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entscheiden, ob bei dem Vertrieb von LED-Monitoren mit HDMI-Anschluss wie bei der Bewerbung von Fernsehgeräten die Energieeffizienzklasse angegeben werden muss und damit das Weglassen dieser Angabe einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Semisatch / Shutterstock.com
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Ein Wettbewerbsverband mahnte einen führenden Elektroeinzelhändler wegen der Verletzung von auf europäischem Recht basierenden Angabenverordnungen ab, da dieser im Rahmen einer Anzeigenblattbeilage LED-Monitore mit HDMI-Anschluss bewarb, ohne die Energieeffizienzklasse der Geräte anzugeben. Diese Angabe erleichtert es dem Verbraucher den Stromverbrauch der beworbenen Monitore im Vergleich mit anderen Geräten zu vergleichen.

Der Einzelhändler gab auf die Abmahnung des Wettbewerbsverbandes keine Unterlassungserklärung ab. Er ist der Auffassung, die Bestimmungen seien auf Computermonitore der in Rede stehenden Art nicht anwendbar. Vielmehr handele es sich um Regulierungen zur Bewerbung von TV-Geräten, welche für Computerbildschirme nicht gelte.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 26.02.2014 – Az. 6 U 189/13 – entschied das Oberlandesgericht Köln, dass der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch bestehe. Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) verpflichte  Lieferanten wie Händler sicherzustellen, dass bei jeder Werbung mit Preisen für ein Fernsehgerät auf die Energieeffizienzklasse hingewiesen werde.

Zwar seien Computermonitore nicht per se im Anwendungsbereich des Gesetzes zu verordnen. Dies ändere sich aber, wenn diese LED-Bildschirme wie vorliegend auch zur Betrachtung hochaufgelöster und komplexer Videodateien geeignet seien.

Früher bestehende Grenzen zwischen Fernseh- und Computertechnik seien heute weithin obsolet geworden und einer immer größeren Austauschbarkeit von Gerätekomponenten der sogenannten Unterhaltungselektronik gewichen. Dann müsse der Verbraucher auch bei diesen LED-Computerbildschirmen über deren Energieverbrauch belehrt werden.

Fazit

Computermonitore können genauso zum Fernsehen verwendet werden wie TV-Geräte auch als Monitor einer Spielkonsole oder eines Rechners dienen können. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des OLG Köln nachvollziehbar.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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