Das AG Bonn hatte über eine Klage zu entscheiden, mit der ein unberechtigt Abgemahnter seine Anwaltskosten geltend machte.
Geklagt hatte ein Dienstanbieter auf Kostenerstattung seiner Anwaltskosten die ihm wegen einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden waren. Die Abmahnung war wegen eines vermeintlichem Verstoßes gegen Pflichten zur Anbieterkennzeichnung nach TDG (heute TMG) ausgesprochen worden, da die Adresse der für den Anbieter zuständigen Aufsichtsbehörde fehlte.
Diesen Verstoß, so es denn einer ist, hielten die Richter (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.2008 – Az. 2 C 525/07) für unerheblich und die Abmahnung für unbegründet.
Obwohl normalerweise kein Kostenerstattungsanspruch bei unberechtigter wettbewerbsrechtlicher Abmahnung besteht, bejahten die Richter in diesem Fall einen solchen Anspruch. Dies begründete das AG Bonn vor allem damit, dass der Abmahner bekanntermaßen vielfach abmahne ohne den Einzelfall rechtlich gewissenhaft zu prüfen.
Fazit
Der Abgemahnte muss bei unberechtigten Abmahnungen nicht immer auf den Kosten sitzen bleiben, weshalb es sich lohnen kann mögliche Regressansprüche prüfen zu lassen.
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