Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) entschieden, dass die Haftung für einen Missbrauch des eigenen WLANs durch Dritte dahingehend beschränkt ist, dass zwar ein Unterlassungsanspruch, nicht aber ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. Die zu erstattenden Abmahnkosten sind dabei regelmäßig gem. § 97a UrhG auf € 100,00 beschränkt.
In dem entschiedenen Fall wurde der Internetzugang des Beklagten während seiner Urlaubsabwesenheit für die Nutzung einer Tauschbörse (Filesharing) missbraucht. Der WLAN-Router war zwar mit dem zum fraglichen Zeitpunkt (2006) aktuellen WPA-Standard gesichert. Das Routerpasswort wurde jedoch auf der allgemein bekannten Werkseinstellung belassen. So war es letztlich für den unbekannten Dritten problemlos möglich, über den WLAN-Router Dateien in einer Tauschbörse bzw. einem Peer-to-Peer-Netzwerk zur Verfügung zu stellen.
Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass den Betreiber eines WLAN-Routers gewisse Sorgfaltspflichten treffen, um einen solchen Missbrauch zu verhindern. So ist zumindest zu verlangen, dass das werkseitige Passwort des Routers durch eigenes ersetzt und ein sicheres Verschlüsselungsverfahren gewählt wird (heute WPA2). Umgekehrt besteht keine Verpflichtung zu finanziellen Aufwendungen um nach der Erstinbetriebnahme stets auf dem aktuellen Stand zu bleiben.
Im Ergebnis hat das Gericht damit eine Störerhaftung des Beklagten bejaht, da es diesem mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, die Rechtsverletzung zu verhindern. Die Folge ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch sowie die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten. Diese seien nach Auffassung des Gerichts heute gem. § 97a UrhG auf € 100,00 beschränkt. Die Vorschrift war jedoch auf den zu beurteilenden Sachverhalt aus dem Jahre 2006 noch nicht anwendbar. Der Beklagte hätte also bereits vorgerichtlich eine entsprechende (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben sollen, um sich vor dem kostspieligen Verfahren zu schützen.
Die weitergehende Haftung auf Zahlung von Schadensersatz hat der BGH dagegen verneint. Der Beklagte sei nicht als Täter oder Teilnehmer an der Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren, da ihm der Vorsatz gefehlt habe. Die bloße Nachlässigkeit beim Betrieb eines WLAN-Routers begründe lediglich eine Haftung als Störer und schließe damit einen Schadensersatzanspruch aus.
Diese Auffassung lässt sich weiter verallgemeinern. Grundsätzlich obliegt es nämlich dem Rechteinhaber, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruchs – vor allem das Verschulden (= Vorsatz) – zu beweisen, was jedenfalls bei Mehrpersonenhaushalten regelmäßig nicht gelingen kann. Entsprechend unserer schon seit Jahren vertretenen Auffassung besteht daher in der Regel kein Schadensersatzanspruch oder lassen sich die hierfür erforderlichen Nachweise nicht erbringen. Dem Unterlassungsanspruch kann frühzeitig durch eine Unterlassungserklärung zu Fall gebracht werden. Da die Abmahnkosten zudem auf € 100,00 gedeckelt sein dürften, werden die Filesharing-Abmahnungen in der Praxis bei weitem nicht so heiß gegessen, wie sie von den Rechteinhabern bzw. deren Anwälten gekocht werden.
Sollten Sie bereits eine Abmahnung vorliegen haben, lesen Sie am besten das: Abmahnung wegen Filesharing – was ist zu tun?
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