Urheberrecht
Das Urheberrecht findet seine Grundlage im Urhebergesetz (UrhG). Dieses schützt Werke wie Bilder, Texte, Musik, Filme, Computerprogramme, Werke der bildenden Künste, Werke der angewandten Kunst sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Es löst für den Urheber automatisch eine ganze Fülle an zum Teil unveräußerlichen Rechten aus. So kann dieser über die gesamte wirtschaftliche Verwertung seines Werkes, einschließlich der Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung bestimmen, wobei er die ihm zustehenden Nutzungsrechte im Ganzen oder in Teilen auch an Dritte übertragen kann.
Nahezu alle klassischen und neuen Medien leben von der Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte. Damit bildet das Urheberrecht die wirtschaftliche Grundlage der gesamten Medien- und Entertainment-Branche. Die Texte und Bilder in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, aber auch die Inhalte von Film, TV und Hörfunk stellen urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen dar oder beruhen auf solchen. In der Werbebranche können z.B. die Leistungen von Designern wie Produktdesignern, Webdesignern, Entwicklern von Logos, Grafiken und Visualisierungen ggf. Schutz nach dem UrhG beanspruchen. Von immer größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind hierbei auch die Urheberrechte an Computerspielen, Games. und sonstiger Software. Auch für nahezu alle Bereiche des Internets ist das Urheberrecht relevant, für bestimmte soziale Netzwerke wie Youtube, Instagram usw. oder Verkaufsplattformen wie iTunes oder musicload sogar die tragende Grundlage.
In allen diesen Fällen ist es zwingend, dass der Nutzer sämtliche notwendigen Rechte beim Urheber einholt. Daher bildet in allen diesen Bereichen eine rechtssichere vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der erforderlichen Nutzungsrechte die unabdingbare Grundlage.
Werden nach dem UrhG geschützte Werke oder Leistungen von einem Unberechtigten genutzt, bietet das deutsche und internationale Urheberrecht vielfältige Möglichkeiten, den Verletzer zur Unterlassung der unberechtigten Nutzung und zur Beseitigung der Verletzung zu verpflichten, Auskunft sowie Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung zu verlangen.
Insbesondere die Höhe des Schadensersatzes ist dabei der Ausgangspunkt vieler Streitigkeiten. Der Werkschaffende kann, wie im allgemeinen Schadensrecht auch, zunächst seinen konkret erlittenen Schaden vom Verletzer ersetzt verlangen. Da ein solcher oft nur schwer zu ermitteln ist, weil z.B. der Fotograf nicht weiß und/ oder beweisen kann, dass ihm durch die Verletzung tatsächlich ein Auftrag mit einem konkreten Auftragsvolumen entgangen ist, hat der Urheber daneben noch zwei weitere Möglichkeiten seinen Schaden zu berechnen. Neben der Geltendmachung des konkreten Schadens hat er ein Wahlrecht, ob er von dem Verletzer den durch die Verwertung seines Werkes erzielten Gewinn herausverlangt oder einen angemessenen Lizenzbetrag fordert, welcher sich auch aus marktüblichen Tarifen ergeben kann.
Daneben hat der Urheber, also z.B. der Fotograf, Künstler, Grafikdesigner oder Musiker, ein unveräußerliches Urheberpersönlichkeitsrecht an seinem Werk, welches bei urheberrechtswidrigen Eingriffen in der Regel ebenfalls verletzt ist. Dieses Urheberpersönlichkeitsrecht beinhaltet neben dem Recht des Urhebers, über die Art und Weise der Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden, im Wesentlichen zwei Hauptfälle. Zum einen hat der Urheber ein Nennungsrecht, welches ihm erlaubt, das Werk mit einer Urheberbezeichnung, z.B. seinem bürgerlichen Namen oder auch einem Pseudonym, zu versehen. Zum anderen kann er sich gegen Verunstaltungen seines Werkes zur Wehr setzen.
Verlagsrecht
Das Verlagsrecht setzt sich zusammen aus den gesetzlichen Regelungen des Verlagsgesetzes (VerlG) und dem aus dem Urhebergesetz (UrhG) abgeleiteten Nutzungsrecht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes der Tonkunst oder Literatur. Daneben spielen die Regelungen des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) und des Wettbewerbsrechts im Verlagsrecht eine übergeordnete Rolle.
Das Verlagsrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen den Kreativen – also z.B. den Autoren, Übersetzern, Illustratoren, Songwritern – und den Verlegern. Dabei verpflichtet sich der Verfasser des Werkes mittels eines Verlagsvertrages, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verleger, das Werk entsprechend der Vereinbarung in einer bestimmten Auflagenhöhe auf eigene Rechnung herzustellen und zu vertreiben.
Wir begleiten unsere Mandanten in dem gesamten Prozess ihres kreativen Schaffens und sichern deren Rechte durch die Vereinbarung, Gestaltung und Verhandlung von Verlags- und Kunstverlagsverträgen, Illustratorenverträgen, Mehr-Autoren-Verträgen, Ghostwriterverträgen, Bestellverträgen, Übersetzerverträgen oder Verfilmungsverträgen. Daneben gehört die Prüfung und Registrierung von geplanten Titeln der zu verlegenden Werke durch Titelschutzanzeigen und die Veranlassung notarieller Verwahrungen ihrer Manuskripte und anderer noch nicht veröffentlichter Werke zum Dienstleistungsangebot unserer Kanzlei.
Bei der Prüfung eines Verlagsvertrages sind – soweit es sich um Standardverträge handelt – immer auch die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten. So darf der Verlagsvertrag den Verfasser nicht unangemessen benachteiligen, die Bestimmungen müssen für den Verfasser des Werkes transparent und leicht verständlich sein und dürfen keine überraschenden Klauseln enthalten. So sind beispielsweise in Verlagsverträgen festgesetzte Wettbewerbsverbote nur mit einer zeitlichen Begrenzung zulässig.
Das System des Pressevertriebs mit den Besonderheiten des Pressegrosso, der Nationalvertriebe und des Bahnhofsbuchhandels sowie der Bestimmungen zur Buchpreisbindung (BuchPrG) bildet eine besondere Herausforderung des Verlagsrechts, aus denen sich zahlreiche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Sonderprobleme ergeben. Aufgrund der Vielzahl an Entscheidungen, des häufig bestehenden fliegenden Gerichtsstands, einer gewissen Tendenz zum Case-Law, der häufig unterschiedlichen Rechtsprechung in den verschiedenen Gerichtsbezirken und der mitunter komplizierten prozessrechtlichen Fragen ist das verlagsrechtliche Wettbewerbsrecht eine hoch komplexe Materie.
Daneben sind die Rechtsbeziehungen zu den jeweiligen Verwertungsgesellschaften wie z.B. der GEMA, VG Wort und der VG Bild und Kunst zu beachten und in die Gesamtberatung miteinzubeziehen.
Unsere Kompetenz im Urheberrecht und im Verlagsrecht
Das deutsche und internationale Urheberrecht mit all seinen Facetten ist einer der besonderen Schwerpunkte unserer Kanzlei. Dabei vertreten wir Kreative und Verwerter urheberrechtlicher Werke aus allen Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Wir stehen unseren Mandanten in jeder Phase ihres kreativen Schaffensprozesses zur Seite, vom Schutz der Idee durch Geheimhaltungsvereinbarungen und Hinterlegungen bis hin zu komplexen Produktions-, Vertriebs- und Lizenzverträgen.
Wir vertreten zudem bundesweit Verlage, Autoren, Musiker, Produzenten und Musikverbände in allen Fragen des (Musik-)Verlagsrechts und verlagsbezogenen Wettbewerbsrechts .
Die Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter oder die streitige Durchsetzung ihrer Rechte durch die Abwehr oder das Aussprechen von Abmahnungen und das Führen gerichtlicher Verfahren wie einstweiliger Verfügungs- und Hauptsacheverfahren gehört aufgrund der jahrelangen praktischen Erfahrung und die Spezialisierung der mit dem Urheberrecht befassten Rechts- und Fachanwälte zu den besonderen Stärken unserer Kanzlei.