LG Köln:

Haftung der Eltern für ihre Kinder bei Filesharing?

Das Landesgericht Köln hatte zu entscheiden, ob der Vater zweier Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren gegenüber dem Inhaber eines urheberrechtlichen Werkes als Störer für illegale Downloads eines Dritten haftet.

Der Vater zweier Kinder wurde als Anschlussinhaber wegen der Verletzung des Urheberrechts im Internet abgemahnt und zur Unterlassung und Bezahlung eines Schadensersatzes aufgefordert. Es wurde ihm vorgeworfen, eine urheberrechtlich geschütztes Computerspiel im Rahmen eines Peer-to-Peer Netzwerkes im Internet angeboten zu haben.

Der Anschlussinhaber trug vor, dass weder er noch eine andere Person aus seinem Haushalt das Computerspiel zum Herunterladen angeboten hätten. Die im Haushalt befindlichen Computer und der WLAN-Anschluss seien durch eine Firewall geschützt. Auf allen Rechnern sei zudem ein Virenschutzprogramm installiert, so dass der behauptete Upload nicht habe erfolgen können. Auf den Rechnern befinde sich weder das streitgegenständliche Computerspiel noch eine Filesharingsoftware. Zudem seien jegliche Familienmitglieder regelmäßig dahingehend belehrt worden, dass die Teilnahme an Internettauschbörsen nicht gestattet sei.

Der Rechteinhaber war der Meinung, dass der Anschlussinhaber zumindest als Störer hafte und daher der eingeklagte Schadensersatz zu bezahlen sei.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 11.09.2012  – Az. 33 O 353/11 – wies das Landgericht Köln die Klage des Softwareherstellers ab.

Die Ansprüche des verletzten Rechteinhabers richteten sich in erster Linie gegen denjenigen, der die Verletzung selbst begangen habe. Für ein solches täterschaftliches Handeln des Vaters wurden vorliegend keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt. Auch wenn durch die Ermittlung des Anschlussinhabers eine Vermutung für die Täterschaft entstehe führe dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Vielmehr werde diese Annahme erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des
Anschlussinhabers – wie sein Ehegatte oder dessen Kinder – selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können.

Fazit

Eine pauschale Verurteilung des Anschlussinhabers bei Filesharing Sachen entspricht nicht dem geltenden Recht, so dass es sich im Einzelfall durchaus lohnt sich entsprechend zu wehren. Insbesondere wenn der Anschlussinhaber die Verletzung nicht selbst begangen hat sollte man sich gegen die erhaltene Abmahnung zur Wehr setzten.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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