BGH:

Filesharing: Wenn das Kind der Täter ist

Eine weitere BGH-Entscheidung zur Haftung des Internetanschlussinhabers bei illegalem Filesharing ist ergangen. Der Bundesgerichtshof befasste sich dieses Mal mit der Frage, ob der Inhaber eines Familienanschlusses sein Kind „verraten“ muss, wenn er weiß, dass das Kind die Urheberrechtsverletzung mittels einer Filesharing-Software begangen hat.

Filesharing Kind
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Die Inhaberin der Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln verklagte Internetanschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung. Über den Internetanschluss der Beklagten sollen die Musiktitel des Albums im Wege des Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden sein.

Die Anschlussinhaber bestritten die Tat begangen zu haben und verwiesen darauf, dass ihre bei ihnen wohnenden volljährigen drei Kinder jeweils eigene Rechner besessen und Zugang zum Internetanschluss der Eltern gehabt haben. Darüber hinaus, erklärten die Eltern, dass sie wüssten, welches der drei Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Nähere Angaben machten sie nicht.

Das LG München I und auch das Berufungsgericht (wir berichteten) verurteilten die Eltern. Diese legten Revision gegen das Urteil des OLG München ein.

Die Entscheidung des BGH zur Darlegungslast

Die Revision der Anschlussinhaber blieb ohne Erfolg. Der BGH wies die Revision mit Urteil vom 30.03.2017 – Az. I ZR 19/16 – Loud (Pressemitteilung) ab.

Der BGH erläuterte, dass der Anschlussinhaber im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet sei, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe.

Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, ist nach Auffassung der Richter aus Karlsruhe auch der Name des Familienmitglieds zu nennen, wenn bekannt ist, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ansonsten wird der Anschlussinhaber selbst verurteilt. Die Angabe des Namens sei auch unter der Berücksichtigung der Grundrechte – Recht auf geistiges Eigentum auf der einen, Schutz der Familie auf der anderen Seite – zumutbar.

Fazit

Weiß der Anschlussinhaber, dass sein Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ist er verpflichtet dieses namentlich zu benennen, um sich selbst zu entlasten. Offenbart er den Namen des Kindes nicht, haftet er selbst.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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