BGH:

Filesharing: Belehrungspflicht für Mitbewohner?

Trifft den Anschlussinhaber eines Internetanschlusses eine Belehrungs- und Überwachungsverpflichtung, wenn dieser volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht? Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.

Belehrungspflicht
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Die Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film „Silver Linings Playbook“ hat eine Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des urheberrechtlichen Werks auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verklagt. Die Anschlussinhaberin hatte die Bezahlung mit dem Argument  verweigert, sie sei weder Täterin noch Störerin der behaupteten Urheberrechtsverletzung, da sie die Verletzung nicht selbst begangen habe und ein Anschlussinhaber bei volljährigen Besuchern auch keine Belehrungspflicht treffe. Ihre in Australien lebende volljährige Nichte und deren Lebensgefährte hätten zum Verletzungszeitpunkt  mithilfe des ihnen von der Anschlussinhaberin überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen.

Das Amtsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht Hamburg hat die Anschlussinhaberin antragsgemäß verurteilt.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2016 – Az. I ZR 86/15 (Pressemitteilung)- die Klage des Rechteinhabers mangels bestehender Belehrungspflicht abgewiesen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hafte die Anschlussinhaberin nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung käme vorliegend nur in Betracht, dass die Anschlussinhaberin ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt habe. Der Anschlussinhaberin sei  eine entsprechende Belehrung aber ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar gewesen.

Die Anschlussinhaberin hafte deswegen nicht als Störerin für die von dem Rechteinhaber des Filmes „Silver Linings Playbook“ geltend gemachte Urheberrechtsverletzung durch Filesharing.

Fazit

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht automatisch für Rechtsverletzungen volljähriger Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder für volljährige Besucher oder Gäste,  welchen dieser einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht. Dies ist nur anders zu bewerten, wenn diese volljährigen Besucher dem Anschlussinhaber einen Anlass gegeben haben, eine entsprechende Belehrung vorzunehmen. Ist dies nicht der Fall, trifft den Anschlussinhaber keine Belehrungs- und Überwachungspflicht.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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