Gesetzesänderung zur Störerhaftung!

Viele Restaurant- und Cafébetreiber warten bereits seit längerem auf die Gesetzesänderung, die die Störerhaftung bei offenem WLAN abschaffen soll. Nun ist sie in Kraft getreten. Aber ist der Weg tatsächlich frei für ein öffentliches WLAN oder drohen den Anschlussinhabern noch immer Abmahnungen, wenn Nutzer des offenen WLANs illegales Filesharing betreiben?

Gesetzesänderung zur StörerhaftungDie Gesetzesänderung zur Störerhaftung

Im Telemediengesetz (TMG) wurden nun durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ WLAN-Betreiber mit gewöhnlichen Providern gleichgestellt.

Dass man als Betreiber eines offenen WLANS nicht als Störer haften soll steht jedoch lediglich in der Gesetzesbegründung, nicht aber im Gesetzestext selbst. An die Gesetzesbegründung sind Gerichte nicht gebunden, so dass möglicherweise auch weiterhin Anschlussinhaber als Störer auf Unterlassung und Ersatz der Rechtsanwaltskosten herangezogen werden können.

Zumindest wer gewerblich ein offenes WLAN anbietet bekommt demnächst hoffentlich Klarheit bezüglich der Störerhaftung. Ein entsprechendes Urteil des EuGH wird in Kürze erwartet.

Fazit

Ob der eigentliche Zweck der Gesetzesänderung, den Ausbau von öffentlichen WLAN-Hotspots in Deutschland zu fördern, erreicht wird, ist zweifelhaft. Es besteht weiterhin eine gewisse Unsicherheit für Anbieter von WLAN-Hotspots. Abmahnungen werden auch künftig an Anschlussinhaber gerichtet sein. Der Anschlussinhaber muss, selbst wenn er beweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ein offenes WLAN hatte, damit rechnen zumindest auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen zu werden – dieses Risiko werden viele nicht eingehen wollen.

Artikel als PDF speichern

Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019030

Rechtsgebiete zu dieser News