Amazon-Marketplace-Händler haften als Störer für Markenrechtsverletzungen im Rahmen einer nachträglich durch Dritte geänderte Produktbeschreibung. Sie trifft insoweit eine Überwachungs- und Prüfungspflicht.
Um eine Ware über Amazon-Marketplace anzubieten, gibt der erste Anbieter die Produktinformation in eine von Amazon bereitgestellte Maske ein. Diese enthält in der Regel den Produktnamen, den Hersteller und auch die Marke. Hieraus wird dann eine digitale Katalogseite erstellt, die für Kaufinteressenten mit einem Foto des Produktes abrufbar ist.
Andere Händler dieses Produktes können zu einem späteren Zeitpunkt das Produkt ebenfalls bei Amazon-Marketplace einstellen. Sie werden schließlich auf der ursprünglichen Katalogseite des ersten Anbieters gelistet. Diese anderen Händler können die ursprüngliche Produktbeschreibung ohne Zustimmung des Erstellers nachträglich uneingeschränkt ändern.
Einem Händler wurde genau diese Funktion zum Verhängnis. Seine ursprüngliche Produktbeschreibung wurde – so seine Argumentation – nachträglich durch Dritte verändert und enthielt die Marke „TRIFOO“. Da die Markenrechtsinhaberin dieser Nutzung nicht zugestimmt hatte, forderte sie vom Händler u.a. Unterlassung. Mit Erfolg.
Entscheidung des Gerichts – Störerhaftung des Amazon-Händlers
Mit Urteil vom 03.03.2016 hat der BGH (AZ: I ZR 140/14) die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Der Händler hafte für die Markenrechtsverletzung jedenfalls als Störer. Er habe ein identisches Kennzeichen jedenfalls insofern „benutzt“, als das von ihm angebotene Produkt mit dem Zeichen „TRIFOO“ bezeichnet war.
Händler, die auf einer Internet-Verkaufsplattform Produkte zum Verkauf anbieten, treffe eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibung ihrer Angebote, die selbstständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.
Eine entsprechende Prüfungspflicht bestehe, ohne dass zuvor ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung durch ein bestimmtes Angebot erfolgen muss. Händler seien keine Diensteanbieter im Sinne des TMG.
Fazit
Amazon-Marketplace- Händler müssen ihre dauerhaft eingestellten Angebote regelmäßig darauf überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, können sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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