OLG Hamburg:

Muss YouTube Rechtsverletzungen beseitigen?

Muss das Videoportal YouTube Urheberrechtsverletzungen auf seinem Internetportal nach Kenntnis beseitigen und geeignete Maßnahmen ergreifen, dass es nicht zu weiteren gleichwertigen Verletzungen kommt?

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Die Verwertungsgesellschaft GEMA nahm vorliegend das Internetportal YouTube wegen Unterlassung mehrerer Urheberrechtsverletzungen als Täter in Anspruch, welche das Videoportal im Internet trotz Kenntnis nicht entfernte.

Gegenstand des urheberechtlichen Verfahrens gegen YouTube waren verschiedene Musikvideos, die durch YouTube-Nutzer unberechtigt hochgeladen und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren. Daraufhin hat die GEMA YouTube unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

YouTube lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, da sie die Musikvideos nicht selber hochgeladen habe und daher auch kein Täter sein könne. YouTube stelle seinen Nutzern die Videoplattform im Internet lediglich zur Verfügung und habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen Dritter zu begegnen. Daher hafte YouTube auch nicht als Störer für etwaige Urheberrechtsverletzungen.

 Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Hamburg gab der GEMA mit Urteil vom 01.07.2015 –  Az. 5 U 87/12 – Recht und verurteilte YouTube als Störer, da das Videoportal nach Erlangung der Kenntnis der Urheberrechtsverletzungen diese nicht umgehend entfernt habe.

Wenn ein Dienstanbieter im Internet auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werde, müsse er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Wie weit diese Prüfungspflichten gehen richte sich danach, was YouTube im Einzelfall zuzumuten war.

Fazit

Die Betreiber von Suchmaschinen und Internetportalen wie hier YouTube sind zunächst nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen.  Sobald ein Diensteanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde, muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Zudem hat der Betreiber geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass es nicht zu weiteren gleichwertigen Verletzungen kommt.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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