OLG München:

GEMA vs. YouTube

Auf Videoplattformen wie YouTube können Nutzer Videos hochladen und veröffentlichen. Wie ist es aber, wenn Nutzer Videos mit rechtswidrigem Inhalt, z.B. unter Verletzung von Urheberrechten, hochladen? Hier stellt sich die Frage, ob YouTube dafür haftet. Das Oberlandesgericht in München hat hierzu eine Entscheidung getroffen.

Der Musikrechteverwerter GEMA klagte gegen YouTube, den Betreiber einer Plattform für Online-Videos. Die GEMA begehrt Schadensersatz, weil bestimmte musikalische Werke auf die Server von YouTube hochgeladen und ohne entsprechende Nutzungsrechte Internetnutzern unter anderem in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurden.

YouTube lehnte die Schadensersatzzahlung ab, da sie die Musikvideos nicht selbst hochgeladen habe, sondern Nutzern die Plattform lediglich zur Verfügung stelle.

GEMA YouTube
MichalV33 / Shutterstock.com

Die GEMA wiederum ist der Meinung, YouTube verwerte die abrufbaren Werke und sei nicht bloß ein technischer Dienstleister. YouTube müsse, wie ein Musikdienst auch, für die Verwertung Lizenzen erwerben und hafte daher auf Schadensersatz.

Das LG München erteilte der Verwertungsgesellschaft eine Absage. Die Münchener Richter hatten in der Vorinstanz (Urteil vom 30.06.2015 – Az. 33 O 9639/14) festgestellt, dass ein Plattformbetreiber nur dann für die auf seiner Plattform öffentlich zugänglichen Inhalte haftet, wenn er diese selbst veröffentlicht hat.

Die Entscheidung des Gerichts in Sachen GEMA gegen YouTube

Mit Urteil vom 28.01.2016 – Az. 29 U 2798/15 (Presseerklärung GEMA) hat das OLG München die Schadensersatzklage der Verwertungsgesellschaft abgewiesen. Es bestätigte damit die Auffassung des LG München, dass die Plattform nicht verantwortlich sei für die Uploads seiner Nutzer und daher nicht für Urheberrechtsverletzungen in die Pflicht genommen werden kann.

Verantwortlich dagegen seien alleine die einzelnen Nutzer, die Videos hochladen.

Entscheidend ist, so das OLG München, dass es sich bei YouTube nur um einen technischen Dienstleister handele. Die relevante Verletzungshandlung, das öffentlich zugänglich machen durch das Hochladen des Werks nehme der Nutzer vor. Sobald die YouTube-Nutzer ihre Videos hochladen, seien diese sofort öffentlich zugänglich, ohne dass YouTube eingreifen müsse. Es fehle damit an einer Verletzungshandlung von YouTube, die einen Schadensersatzanspruch begründen kann.

Fazit

Abzugrenzen ist die Entscheidung vom Urteil der Hamburger Richter im Juli 2015 (wir berichteten), in dem eine Haftung von YouTube bejaht wurde. Allerdings wurde nur eine Störerhaftung bejaht, weil das Videoportal nach Erlangung der Kenntnis der Urheberrechtsverletzungen die Inhalte nicht umgehend entfernt hatte.

Mit der Entscheidung des OLG München ist der Rechtsstreit voraussichtlich nicht beendet. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde ausdrücklich zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob und wenn ja welche Entscheidung der Bundesgerichtshof treffen wird.

Artikel als PDF speichern

Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019030

Rechtsgebiete zu dieser News