Die Höhe eines Lizenzschadensersatzes und des festzusetzenden Streitwertes in Filesharing-Klagen wird seit der Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes von den Gerichten über ganz Deutschland hinweg sehr unterschiedlich bewertet. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat im Rahmen einer solchen Filesharing-Klage einen sehr niedrigen Schadensersatz angenommen.
Der Sachverhalt dieses Falles ist schnell erzählt und entspricht tausenden von Fällen, welche im Moment und in den vergangenen Jahren vor deutschen Gerichten verhandelt wurden.
Die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechts an einem Pornofilm mit dem bezeichnenden Titel „Ab Heute Juckt das Fötzchen“, welche diese für einen Ladenpreis von EUR 14,99 vertreibt, klagte gegen einen Anschlussinhaber wegen der Verletzung seiner Urheberrechte.
Dabei wurden zunächst die üblichen rechtlichen Probleme dieser Fälle diskutiert. Der Anschlussinhaber gelang es jedenfalls zu beweisen, dass außer ihm noch andere Nutzer zum angeblichen Verletzungszeitpunkt seinen Internetanschluss genutzt hatten, so dass die tatsächliche Vermutung der Verletzung zu Lasten des Anschlussinhabers zerrstört werden konnte. Der Anschlussinhaber konnte auf glaubhaft darlegen, dass er selbst die Verletzung nicht begangen hatte und erfüllte damit die einem Anschlussinhaber auferlegte sekundäre Darlegungslast.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wies mit Urteil vom 13.08.2015 – Az. 8 C 1023/15 – die Klage des Rechteinhabers ab.
Nachdem die tatsächliche Vermutung zuungunsten des Anschlussinhabers von diesem erschüttert werden konnte und auch die von dem Anschlussinhaber zu leistende sekundäre Darlegungslast erfüllt war, war die Klage des Inhabers der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Pornofilm „Ab Heute Juckt das Fötzchen“ abzuweisen.
Trotz des abweisenden Urteils ließ es sich das Amtsgericht nicht nehmen, auch noch ausführliche Ausführungen zur Berechnung eines Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie zu machen, wobei dabei immer zunächst das Ausmaß der Urheberrechtsverletzung festzustellen sei.
Das Amtsgericht kommt bei der Berechnung des Lizenzschadensersatzes auf einem sehr detailliert beschriebenen Weg zu dem Ergebnis, dass der Rechteinhaber des Pornos einen Schadensersatz nach der Lizenzanalogie von EUR 2,04 verlangen kann und der Gegenstandswert für eine Abmahnung eines solchen Pornofilms bei EUR 15,00 liege!
Fazit
Es darf bezweifelt werden, ob sich viele Gerichte dieser vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hergeleiteten durchaus sehr interessanten Berechnungsmethode anschließen. Die Anzahl der anhängigen Filesharing-Klagen würden dadurch jedenfalls drastisch reduziert.
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