OLG Köln:

Vielfache Lizenzgebühr bei Filesharing?

Das OLG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob beim Anbieten einer Software im Internet über ein Filesharing Netzwerk, wegen der vielfachen öffentlichen Zugänglichmachung auch ein Vielfaches der einfachen Lizenzgebühr vom Abmahner gefordert werden kann.

Die Softwarefirma nimmt den Abgemahnten auf Schadens- und Abmahnkostenersatz wegen des unbefugten Zugänglichmachens der Kfz-Diagnose-Software ESI[tronic] in einer Internet-Tauschbörse in Anspruch. In seinem zusprechenden Urteil hat das Landgericht Köln (Az. 28 O 603/09) in der ersten Instanz die behauptete Rechtsverletzung bestätigt und der Softwarefirma Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in der Höhe von über 6000,00 € zugesprochen.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Daneben wehrt sich der Abgemahnte gegen die Höhe des der Softwarefirma zugesprochenen Schadensersatzes. Ein vielfacher Schadensersatz nach der Lizenzanalogie sei schon deshalb nicht angemessen, weil die Softwarefirma das streitgegenständliche Produkts nicht ohne den Kauf einer entsprechenden Hardware lizenziert hätte.

Entscheidung des Gerichts
In seiner Entscheidung vom 23.07.2010 – Az.: 6 U 31/10 bestätigte das Oberlandesgericht Köln die erstinstanzliche Entscheidung. Nach Auffassung der Richter hatte der Abgemahnte die Software unzweifelhaft über ein Filesharing Programm heruntergeladen und einer unüberschaubaren Zahl von anderen Internetnutzern öffentlich zugänglich gemacht.

Auch zur Höhe der zuerkannten Ansprüche zeigt die Berufung keine Fehler des angefochtenen Urteils auf. Neben dem unproblematisch vorliegenden Aufwendungsersatzanspruch für die Rechtsanwaltskosten aus der berechtigten Abmahnung, war das OLG Köln auch der Meinung, die Annahme eines nach der Lizenzanalogie berechneten Mindestschadens von 5.001,00 € begegne keinen Bedenken. Die in ihrer Schätzung weitgehend freie Kammer sei zu Recht davon ausgegangen, dass als fiktive Lizenzgebühr für das unbefugte Zugänglichmachen der im Markt unstreitig zu einem vierstelligen Preis (nach den Angaben der Softwarefirma ca. 4.000,00 €, nach den Informationen des Abgemahnten mindestens 1.250,00 € angebotene Computerprogramm in einer Tauschbörse wegen der nicht kontrollierbaren Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer ein Vielfaches des Entgelts für eine Einzellizenz angemessen erscheint.
Dabei könne sich der Rechtsverletzer auch nicht darauf berufen, dass die die Softwarefirma die Software in der streitbefangenen Art und Weise weder angeboten noch lizenziert hätte.

Ein Strafzuschlag, wie er von den Gerichten in anderen Verletzungsfällen üblicherweise angesetzt werde, sei bei alldem hier noch nicht einmal berücksichtigt.

Fazit
Bei der Berechnung eines angemessenen Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie kann das Gericht auch berücksichtigen, inwieweit eine sonst übliche Einzellizenz wegen der bei Tauschbörsen auftretenden vielfachen Weitergabe zu erhöhen ist. Eine zusätzliche Erhöhung der üblicherweise zu zahlenden Lizenz kann im Einzelfall auch noch durch eine nach Ermessen des Gerichts festzusetzenden Strafzuschlags drohen.
Jeder Internetuser der Filesharing Software zum „kostenlosen“ Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken nutzt, muss sich darüber im Klaren sein, dass sein Handeln einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des jeweiligen Urhebers oder Lizenzinhabers darstellt. Dieses Urteil zeigt anschaulich, dass dies im Einzelfall sehr teuer werden kann.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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