BGH:

Eltern haften nicht für ihre Kinder bei Filesharing

Werden Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing ausgesprochen richten diese sich stets gegen den jeweiligen Anschlussinhaber. Inwieweit der Anschlussinhaber für andere Personen in seinem Haushalt haftet ist in der Rechtsprechung umstritten. Ob der Anschlussinhaber für seine Kinder haftet, hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

Haften Eltern für ihre Kinder, wenn diese über den Internetanschluss der Eltern illegales Filesharing betreiben und dadurch Urheberrechte Dritter verletzen?

Im nun vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein 13-jähriges Kind welches 1147 Musikdateien durch die Filesharing Software „Bearshare“ und „Morpheus“ zum Download angeboten hatte. Der Junge hatte einen eigenen Computer, der bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt und durch die Strafverfolgungsbehörden untersucht worden war. Nach Einsicht in die Ermittlungsakten wurden die Eltern als Anschlussinhaber abgemahnt und vom Landgericht und Oberlandesgericht Köln zu Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten verurteilt worden.

Entscheidung des Gerichts

Wie sich aus der heutigen Pressemitteilung des BGH entnehmen lässt, hat der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage der Rechtinhaber abgewiesen.

Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Fazit

Das Urteil bedeutet nicht weniger, als das Eltern jedenfalls nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder mittels Filesharing haften, sofern sie ihre Kinder über das Verbot solcher Handlungen belehrt haben und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das Kind illegales Filesharing betreibe. Die Entscheidung des BGH bestätigt damit, dass der Maßstab den manche Gerichte an den Anschlussinhaber anlegen, überzogen sind und der Korrektur bedürfen. Insoweit ist wohl zu erwarten, dass der BGH auch bei Rechtsverletzungen für volljährige Kinder oder den Ehegatten ebenfalls keine höheren Anforderungen stellen wird.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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