Das Landgericht Hamburg hatte im Rahmen unseres Antrags auf Einstweilige Verfügung die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein gerendertes Bild des neuen Stuttgarter Hauptbahnhofs Urheberschutz genießt. Ein deutscher öffentlich rechtlicher Sender war der Meinung, die Visualisierung unserer Mandantschaft genieße als Computerbild keinen Urheberrechtsschutz.
Unsere Mandantschaft erstellt photorealistische Illustrationen von architektonischen Projekten in der Form von unbewegten und bewegten Bildern. Für einen Kunden schuf unser Mandant einen Imagefilm für das Großprojekt Stuttgart 21. Einzelne Bilder daraus wurden neben dem visualisierten Film für die Pressearbeit des Kunden im Zusammenhang mit der Umwandlung des Stuttgarter Kopfbahnhofes in einen Tiefbahnhof verwendet.
Der öffentlich rechtliche Fernsehsender hatte dieses Bild sowohl bei mehreren seiner TV Nachrichtensendungen als auch auf dessen Internetauftritt verwendet, ohne unsere Mandantschaft als Urheber des Werkes zu benennen. Dies hatte unser Mandant sich von seinem Kunden aber vertraglich ausdrücklich für jede Veröffentlichung seiner Visualisierungen vorbehalten, was dem TV Sender auch bekannt war.
Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft, haben wir den TV Sender in der Folge abgemahnt und Unterlassung der urheberrechtlichen Rechtsverletzung verlangt. Eine solche gab der Fernsehsender aber nicht ab. Sie waren insbesondere der Meinung, das von unserer Mandantschaft geschaffene Bild des zukünftigen Stuttgarter Bahnhofs sei kein urheberrechtliches Werk. Diese Rechtsaufassung teilten wir nicht.
Entscheidung des Gerichts
Und bekamen Recht. In seinem Beschluss vom 07.01.2011 – Az. 310 O 1/11 bestätigte das Landgericht Hamburg die Werksqualität seiner computergenerierten Visualisierung.
Der Film, aus dem das Einzelbild stamme, sei als urheberrechtliches Filmwerk anzusehen. Durch Vorlage des dem Projekt zugrunde liegenden Angebots seien Umstände erkennbar, welche für eine Werkseigenschaft erforderliche geistige Schöpfungsleistung abzuleiten sei. Die Hamburger Richter stellten auch ausdrücklich klar, dass es einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit nicht im Wege stand, dass die Visualisierung mittels eines Computers erstellt wurde. Dies stehe der Werksfähigkeit nicht entgegen.
Der Streitwert wurde vom Landgericht Hamburg auf EUR 100.000,00 festgesetzt.
Fazit
Bei der Bewertung der Urheberschutzfähigkeit von computergenerierten Bildern kommt es immer auf den Einzelfall an. Das OLG Köln hatte in seiner Entscheidung vom 20.03.2009 – Az. 6 U 183/08 bei Computergraphiken zweier Messestände die Urheberschutzfähigkeit der Computerbilder wegen fehlender Werksqualität verneint. In der hier vorliegenden sehr aufwendigen Visualisierung des zukünftigen Stuttgarter Hauptbahnhofes sahen die Hamburger Richter aber zu Recht ein urheberrechtliches Werk.