Fotografien

Fotografien genießen als Lichtbildwerke oder Lichtbilder für denjenigen, der das Bild gemacht hat, urheberrechtlichen Schutz oder lösen Leistungsschutzrechte aus, welche mit den Urheberrechten fast identisch sind. So hat der Urheber das Recht, Dritte von der Nutzung auszuschließen, bei Nutzung der Bilder ohne Genehmigung kostenpflichtig abzumahnen und einen angemessenen Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt bei allen Fotos, selbst bei einfachsten Produktbildern oder den Schnappschüssen einer Privatperson.

4Max / Shutterstock.com
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Es ist daher bei der Verwendung von Bildern z.B. auf einer Internetseite, in Katalogen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Medien sehr ratsam, sich vor der Nutzung um die Rechte an den Bildern zu kümmern, und entsprechende Lizenzen mit dem Fotografen abzuschließen, welche die geplante Verwendung des Fotos abdecken. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass der Umfang der Nutzung bezogen auf das räumliche Ausmaß, die Medien oder Werbemittel der Nutzung und der Zeitrahmen der Nutzung rechtssicher vereinbart werden. Sollen die Bilder ohne Nennung des Fotografen genutzt werden, muss dies mit dem Vertragspartner ausdrücklich vereinbart worden sein. Die Verletzung des urheberrechtlichen Nennungsrechts kann zu einer Verdopplung des vom Verletzer zu bezahlenden Schadensersatzes führen.

Neben der Abklärung der Urheberrechte ist bei der Nutzung von Bildern auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) der abgebildeten Personen zu beachten. Insbesondere ehrverletzende Bilder oder Fotos aus dem Intimbereich von Personen sind vor deren Veröffentlichung entsprechend rechtlich einzuordnen.

Verletzungen führen zu der Verpflichtung, die verletzende Nutzung zu unterlassen, die Verletzung zu beseitigen und einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen.  Angemessen ist zunächst der konkrete Schaden, den der Urheber durch die widerrechtliche Nutzung verursacht hat. Da dies allerdings in vielen Fällen nicht nachgewiesen werden kann, gibt das deutsche Urheberrecht dem Urheber noch zwei weitere Arten der Schadensberechnung an die Hand.

So kann der Fotograf von dem Verletzer nach seiner Wahl auch den Gewinn herausverlangen, welchen dieser aufgrund der Verwertung des geschützten Werkes erlangt hat. Ferner kann der Urheber auch eine angmessene Lizenzgebühr als Schadensersatz verlangen. Mangels entsprechender Anhaltspunkte können ggf. auch marktübliche Lizenzsätze z.B. nach der MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) verlangt werden, wobei die Gerichte in der Praxis insbesondere bei Lichtbildern von Verbrauchern auch größere Abschläge von diesen Honorarsätzen vornehmen.

Verletzungen werden in der Praxis häufig von Fotografen, Bildagenturen wie Getty Images, iStockphoto, Saatchi Online oder anderen Inhabern entsprechender Nutzungsrechte abgemahnt.

Wir beraten Sie in allen vertraglichen Angelegenheiten imZusammenhang mit dem Erwerb von Lizenzen an urheberrechtlichen Werken. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter und die streitige Durchsetzung Ihrer Urheberrechte durch Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Hauptsacheverfahren einschließlich der Auswahl des optimalen Gerichtsstands gehören durch die jahrelange praktische Erfahrung und die fachliche Spezialisierung der verantwortlichen Rechtsanwälte zu den besonderen Stärken unserer Kanzlei.

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Dr. Markus Wekwerth

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