BGH:

Bildberichterstattung zulässig auch wenn Wortberichterstattung verletzend ist?

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine Bildberichterstattung auch dann zulässig sein kann, wenn zuvor bereits in einem anderen Prozess zwischen denselben Parteien rechtskräftig entschieden wurde, dass die Wortberichterstattung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt hat.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, welche die Zeitschrift „Revue“ verlegt, Unterlassungsansprüche wegen einer Bildberichterstattung vom 12. Oktober 2006 in der Zeitschrift „Revue“ geltend, in der über eine Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou und über die Beziehung der zu dieser Veranstaltung erschienenen Klägerin zu ihrem Begleiter, Herrn W., berichtet wird. Der Beitrag erwähnt einige der zur Auftaktveranstaltung erschienen Prominenten, befasst sich aber hauptsächlich mit der Klägerin und ihrem Begleiter Herrn W., der seit Sommer 2004 an ihrer Seite gesehen werde.

Die zu dem Beitrag gehörende Wortberichterstattung wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht beanstandet. Sie ist jedoch in einem anderen Prozess zwischen denselben Parteien insoweit untersagt worden, als sie die persönlichen Verhältnisse der Klägerin betrifft.
Das Landgericht und das Kammergericht Berlin haben durch die Bildberichterstattung die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt gesehen und der Unterlassungsklage stattgegeben. Nicht nur fehle es an einer stillschweigend erteilten Zustimmung zur Veröffentlichung, sondern keines der Fotos enthalte darüber hinaus eine Aussage über ein zeitgeschichtliches Ereignis, womit eine Ausnahme vom Recht am eigenen Bild gegeben wäre.

Entscheidung des Gerichts
In seinem Urteil vom 13.04.2010 – Az.: VI ZR 125/08 hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Bildberichterstattung aus ihrem APR.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich bei den beanstandeten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Der Begriff des Zeitgeschehens umfasse nicht nur Vorgänge von historisch politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu gehörten auch gesellschaftliche Ereignisse wie etwa die Auftaktveranstaltung anlässlich der Ausstellung eines bekannten Künstlers im Pariser Centre Pompidou.

Der Informationsgehalt der Bildberichterstattung beschränke sich dabei nicht wie vom Berufungsgericht vertreten auf die Darstellung der angeblichen Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn W. Gegenstand der Bildberichterstattung sei vielmehr auch die Auftaktveranstaltung selbst zu der eine Vielzahl bekannter Persönlichkeiten, u.a. die Klägerin in Begleitung von Herrn W., erschienen waren.

Da bereits mit der Bildberichterstattung ein gesellschaftliches und damit zeitgeschichtliches Ereignis wiedergegeben werde, sei es folglich auch unbeachtlich, dass Teile der zugehörigen Wortberichterstattung, die persönliche Verhältnisse der Klägerin betreffen, in einer anderen Sache für unzulässig erklärt wurden.

Fazit
Nach der Entscheidung des BGH kann eine Bildberichterstattung also auch dann zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung wegen der Verletzung des APR unzulässig sind, auf dem streitgegenständlichen Foto zumindest aber auch ein zeitgeschichtliches Ereignis abgebildet ist.

Nur wenn berechtigte Interessen das Abgebildeten entgegen stehen, was im Wege einer Abwägung zu ermitteln ist, liegt eine unzulässige Bildberichterstattung vor.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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