OLG Köln:

Köln Reporter darf über Kebekus und Somuncu berichten

Das Online Magazin Köln Reporter durfte über ein vermutetes Verhältnis zwischen der Kabarettistin Carolin Kebekus mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu berichten.

Kebekus
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Das Online Magazin Köln Reporter hat ein Portrait über die Kabarettistin Carolin Kebekus veröffentlicht und darin die Frage aufgeworfen:

„Aber über Kebekus´ Privatleben ist wenig bekannt. Hat sie seit Jahren ein Verhältnis mit dem bekannten türkischstämmigen Kabarettisten Serdar Somuncu? So genau weiß das keiner.“

Kebekus‘ Manager forderte das Magazin zunächst auf, die Passage zu entfernen. Nachdem dies nicht erfolgt war, wurde das Online Magazin anwaltlich zur Unterlassung aufgefordert. Durch die Berichterstattung werde in die Privatsphäre von Kebekus eingegriffen, da sie ihr Privatleben vor der Öffentlichkeit verborgen halte.

In erster Instanz vor dem LG Köln hatte die Kabarettistin Erfolg (Urteil vom 18.05.2016 – 28 O 417/15).

Entscheidung des Gerichts – Berichterstattung über „Verhältnis“ von Kebekus und Somuncu erlaubt

Mit Urteil vom 06.04.2017  (15 U 92/16)  hat das OLG Köln das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Unterlassungsklage abgewiesen (Pressemitteilung vom 06.04.2017).

Das Berufungsgericht hatte davon auszugehen, dass Carolin Kebekus und Serdar Somuncu sogar miteinander verheiratet sind.  Das Magazin habe so viele Anhaltspunkte für eine Ehe zwischen den Kabarettisten vorgetragen, dass das einfache Bestreiten von Kebekus, sie sei jedenfalls nicht seit 2012 mit Herrn Somuncu verheiratet, nicht mehr ausreichend gewesen sei. So ergäben sich aus öffentlich einsehbaren Informationen Anhaltspunkte für eine Ehe. Prozessual sei daher die Ehe der Kabarettisten als unstreitig zu behandeln.

Das Bestehen der Ehe als unstreitig vorausgesetzt, sei die Berichterstattung über ein „Verhältnis“ der Kabarettisten zulässig. Eine Eheschließung sei dem Bereich der sogenannten „Sozialsphäre“ zuzuordnen. Über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürfe regelmäßig berichtet werden. Der Bericht über ein „Verhältnis“ der Ehepartner werde von diesem Recht mit umfasst. Es liege auch keine Ausnahme vor, etwa weil Serdar Somuncu besonders sensible Themen satirisch behandle (u.a. Lesungen von Textstellen aus Hitlers „Mein Kampf“) und daher möglicherweise die Gefahr gewaltsamer Übergriffe durch Neonazis bestehe. Denn Kebekus sei in ihrer kabarettistischen Tätigkeit selbst mit entsprechenden Themen in der Öffentlichkeit präsent (u.a. das Video „Wie blöd du bist“).

Das Gericht hat aber auch deutlich gemacht, dass Medien nicht folgenlos über bloße „Gerüchte“ berichten dürfen. Die Entscheidung sei davon geprägt, dass der Journalist mit diesem „Gerücht“ – auch wenn  er dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (wohl) nicht gewusst habe – eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre behauptet habe. Eine wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre könne aber nicht deswegen verboten werden, weil die Wahrheit dem Äußernden zum Äußerungszeitpunkt nicht bewusst sei.

Fazit

Die Berichterstattung aus dem Bereich der Sozialsphäre ist zulässig, sofern es sich bei den Behauptungen um wahre Tatsachen handelt. Das Gericht musste vorliegend aufgrund der Beweislage von einer Ehe zwischen Kebekus und Somuncu ausgehen, weshalb die Passage über deren „Verhältnis“  im Portrait in diesem Einzelfall zulässig war.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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