OLG Hamburg:

Online-Buchhandel: Haftung für persönlichkeitsrechtsverletzende Fotokalender

Haften Online-Buchhändler für Persönlichkeitsrechtsverletzungen in den Kalendern, die sie verkaufen? Eine Entscheidung traf das Oberlandesgericht Hamburg.

Ein Buchhändler betreibt einen Online-Shop, über den u.a. Bücher und Kalender erworben werden können.

KalenderDer Kläger ist ein international bekannter Popmusiker.

Der Buchhändler bot online einen Kalender an, der auf der Vorderseite ein Bildnis des Musikers enthielt. Darüber hinaus befanden sich auf den 12 Kalenderblättern jeweils eine Fotografie des Popmusikers und auf der Rückseite des Kalenders neben den 12 Fotografien in verkleinerter Ansicht ein weiteres Bildnis des Musikers samt Faksimile seiner Unterschrift. Der Kalender stammt von einem Dritten.

Der Musiker machte geltend, dass die Bilder Auftragsproduktionen seien und er keine Einwilligung für die Verbreitung der Fotografien durch den Kalender erteilt habe. Er nahm den Buchhändler auf Unterlassung in Anspruch.

Der Buchhändler trat dem mit dem Argument entgegen, dass eine anlasslose Überprüfung jedes verkauften Werks auf mögliche rechtsverletzende Inhalte der Aufgabe des Buchhandels gleich käme.

Das LG Hamburg bejahte einen Unterlassungsanspruch des Musikers.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg bestätigte die Auffassung des LG Hamburg mit Urteil vom 26.01.2017 – Az. 5 U 138/13.

Der Musiker konnte wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild von dem Buchhändler Unterlassung des Anbietens und Inverkehrbringens des Kalenders verlangen.

Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Die Bildnisse sind durch Abdruck im Kalender und dessen Vertrieb verbreitet worden. Eine Einwilligung des Künstlers lag nicht vor. Das Gericht ist der Auffassung, der Buchhändler sei als der das Bild Veröffentlichende anzusehen, selbst wenn ein Dritter den Kalender herausgegeben habe, denn er habe den Kalender durch Aufnahme in sein Portfolio angeboten und verbreitet. Der Online-Händler sei als Täter für die Verbreitung der Bildnisse verantwortlich. Den Kalender habe er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zum Verkauf angeboten.

Fazit

Einem Online-Buchhändler, der Fotokalender, die das Recht am eigenen Bild verletzen, in sein Sortiment aufnimmt, wird die rechtsverletzende Handlung als eigene zugerechnet – ohne Rücksicht darauf, ob der Händler Kenntnis von den rechtsverletzenden Inhalten der Kalender hat. Unterlassung kann mit Erfolg geltend gemacht werden.

Ob auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Händler besteht richtet sich jeweils im Einzelfall danach, ob den Sorgfaltspflichten genügt wurde.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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