OLG Zweibrücken:

Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Google Cache?

Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung besteht für den Schuldner die Gefahr auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen zu werden, wenn er gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Ist ein Verstoß auch dann anzunehmen, wenn die bereits entfernten Inhalte noch über Google Cache auffindbar sind?

Wasser
robert_s/Shutterstock.com

Ein Internetnutzer hatte im Rahmen einer eBay-Auktion ein urheberrechtlich geschütztes Bild eines Wasserschlauches verwendet.

Als er eine Abmahnung des Rechteinhabers erhielt, gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, das Bild nicht weiter zu nutzen.

Zwar war das Bild sodann nicht mehr bei eBay zu sehen, jedoch war es noch über Google im Zwischenspeicher abrufbar.

Der Rechteinhaber sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und begehrte gegenüber dem Unterlassungsschuldner die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,00.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Zweibrücken entschied mit Urteil vom 19.05.2016 – 4 U 45/15, dass ein Unterlassungsschuldner nicht gegen seine Unterlassungspflicht verstößt, wenn ein von ihm unzulässig genutztes urheberrechtlich geschütztes Bild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin im Google Cache auffindbar ist. Die Richter aus Zweibrücken bestätigten damit die Klageabweisung in 1. Instanz.

Zwar hat der Unterlassungsschuldner alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Rechtsverstöße zu verhindern – insbesondere ist er zur Löschung des Bildes verpflichtet. Auch die gängigen Suchmaschinen müssen dahingehend überprüft werden, ob das Foto dort aufzufinden ist. Es bestehe jedoch keine Pflicht auch den Google Cache zu kontrollieren.

Dies begründet das Gericht damit, dass der Google Cache dem durchschnittlichen Internetnutzer nicht bekannt sei. Ein Kaufinteressent werde darüber hinaus eine Suche im Cache auch nicht anstellen, sondern die zeitlich aktuelle Internetseite ansteuern.

Fazit

Sobald eine Unterlassungserklärung unterschrieben wird, muss der Verstoß behoben sein. Um weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte – trotz des Urteils aus Zweibrücken – auch Maßnahmen ergriffen werden, um die Löschung aus dem Cache zu bewirken. Denn es gab durchaus auch bereits gegenteilige Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema – vgl. Urteil OLG Celle und Urteil OLG Düsseldorf.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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