LG Hamburg:

AfD-Politikerin scheitert gegen „extra 3“

Die AfD-Politikerin Dr. Alice Weidel unterliegt vor dem LG Hamburg gegen den Norddeutschen Rundfunk.  Der Antrag richtete sich gegen einen Beitrag in der Sendung „extra 3“,  in der sie als „Nazi-Schlampe“ bezeichnet wurde.

AfD-PolitikerinIn der NDR-Satiresendung „extra 3“ wurde der Parteitag der AfD thematisiert, auf dem die AfD-Politikerin Dr. Alice Weidel zur Spitzenkandidatin gewählt wurde. Im Anschluss an die Wahl hielt sie eine Rede, in der es u.a. hieß:

„Es muss endlich Schluss damit sein, dass diejenigen, die auf Missstände in unserem Land hinweisen, härter bekämpft werden, als die Missstände selbst. Und wir werden uns als Demokraten und Patrioten trotz dessen nicht den Mund verbieten lassen. Denn die politische Korrektheit gehört auf den Müllhaufen der Geschichte.“

In der Sendung wurde diese Sequenz eingespielt, die der Moderator wie folgt kommentierte:

„Jawoll, Schluss mit der politischen Korrektheit! Lasst uns alle unkorrekt sein, da hat die Nazi-Schlampe doch recht. War das unkorrekt genug? Ich hoffe!“

Die AfD-Politikerin sah in der Kommentierung eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese Auffassung teilte das LG Hamburg jedoch nicht.

Entscheidung des Gerichts – AfD-Politikerin unterliegt

Mit Beschluss vom 11.05.2017 (AZ: 324 O 217/17) hat das LG Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der AfD-Politikerin zurückgewiesen (Pressemitteilung vom 17.05.2017).

Die umstrittene Äußerung beziehe sich mit den Begriffen „Nazi“ und „Schlampe“ in klar erkennbarer satirischer Weise, d.h. durch typische Übertreibung, auf die aktuelle Forderung Weidels, die politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte. In diesem Zusammenhang soll die besonders scharfe Wortwahl „Nazi-Schlampe“ als politisch – und auch sonst – nicht akzeptierte Formulierung zeigen, wohin die Forderung der AfD-Politikerin führen könnte.

Erkennbar ginge es nicht darum, dass Weidel hinter dem Leitbild des Nationalsozialismus stehen würde oder sie Anlass für die Bezeichnung als „Schlampe“ gegeben hätte. Der Zuschauer begreife den Begriff „Nazi“ als grobe Übertreibung, die an die Wahl Weidels zur Spitzenkandidatin der AfD anknüpft. Er nehme deswegen aber nicht an, dass sie Anhängerin der Nazi-Ideologie sei.

Es könne dahinstehen, ob die Bezeichnung „Schlampe“ stets eine sexuelle Konnotation habe. Denn es ist erkennbar, dass die Bezeichnung „Schlampe“ in einem solch verstandenen Sinne keinen Wahrheitsgehalt beansprucht, sondern als Anknüpfung an deren Äußerung zur politischen Korrektheit nur gewählt wurde, weil die Antragstellerin eine Frau ist.

Fazit

Satire darf (fast) alles, solange nicht die persönliche Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht. Dies bestätigt die vorliegende Entscheidung des LG Hamburg und entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung.  Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die AfD-Politikerin hat bereits Rechtsmittel angekündigt.

 

Artikel als PDF speichern

Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019071

Rechtsgebiete zu dieser News