EuGH:

Zuständiges Gericht bei Urheberrechtsverletzung im Internet

An welches Gericht hat sich der Urheber eines Lichtbildes zu wenden, wenn es ohne seine Zustimmung auf einer fremden Website erscheint? Der EuGH hat sich hierzu geäußert.

Yuriy Bel'mesov / Shutterstock.com
Yuriy Bel’mesov / Shutterstock.com

Die Klägerin aus Österreich und professionelle Fotografin für Architektur,  hatte bemerkt, dass eines ihrer Lichtbildwerke auf der Website der Beklagten mit deutscher Top-Level-Domain unerlaubt zum Abruf und Download bereitgehalten wurde. Die Klägerin verklagte die Beklagte mit Sitz in Deutschland vor dem Handelsgericht Wien auf Schadensersatz.

Die Beklagte wendete ein, das Handelsgericht Wien sei weder international noch örtlich zuständig, da die bloße Abrufbarkeit ihrer deutschen Website in Österreich nicht ausreiche, um die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien zu begründen.

Das Handelsgericht Wien legte dem EuGH die Frage der Zuständigkeit zur Vorabentscheidung vor,

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 22.01.2015 – Az.: C-441/13, dass der Grundsatz,  wonach vor den Gerichten des EU-Mitgliedstaats geklagt werden müsse, wo der Beklagte seinen Sitz hat, hier nicht greife. In einem Rechtsstreit, in welchem die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte geltend gemacht wird, kann grundsätzlich vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates geklagt werden, wenn dort das schädigende Ereignis eingetreten ist. Darunter wird sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht, verstanden.

Das für den Schaden ursächliche Verhalten hätte nach Deutschland gezeigt, wo die Geschäftsleitung der Beklagten über die Veröffentlichung des Lichtbildwerkes entschieden hatte. Aber der Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, befinde sich in Österreich, wo die Lichtbilder über die Website der Beklagten zugänglich sind. Dabei sei unerheblich, dass die Website eine deutsche Top-Level Domain habe und nicht auf Österreich ausgerichtet sei. Entscheidend sei, dass das Urheberrecht der Klägerin auch in Österreich geschützt werde.

Allerdings sei das Handelsgericht Wien nur zuständig für den in Österreich eingetretenen Schaden.

Fazit

Es ist unerheblich, ob die Website, auf der unerlaubt Lichtbildwerke abrufbar sind, auf den EU-Mitgliedstaat ausgerichtet ist, wo sich das angerufene Gericht befindet. Wird das Urheberrecht in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützt, ist dieses Gericht zuständig für die Schadensersatzklage des Urhebers.

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