LG Köln:

Amtliches Werk und das Informationsfreiheitsgesetz

Darf ein amtliches Werk weiterverbreitet werden, wenn es aufgrund eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz einsehbar war? Dazu nahm das Landgericht Köln Stellung.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Internetportal FragDenStaat stritten um urheberrechtliche Unterlassungsansprüche, welche das BfR geltend machte. Der Streit drehte sich um ein Gutachten des BfR zum umstrittenen Thema der Gefährlichkeit des Pestizidmittels Glyphosat.

Glyphosat amtliches Werk Urheberrecht
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Nach Anforderung des Gutachtens auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) wurde dieses FragDenStaat auch zur Verfügung gestellt. Konkret erließ das BfR eine Allgemeinverfügung, aufgrund derer Personen, die einen Antrag auf Informationszugang zu dem Gutachten stellten, ein Lesezugang gewährt wurde.

Jedoch enthielt das Gutachten auch den Hinweis, dass die Übermittlung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erfolgt sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die weitere Veröffentlichung des Gutachtens der vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürfe.

Das Portal FragDenStaat veröffentlichte  das Gutachten jedoch ohne Einholung der genannten Zustimmung. Es folgte ein Abmahnverfahren seitens des BfR, welches damit die Unterlassung der Veröffentlichung verfolgte. Der Streit über die Zulässigkeit der Veröffentlichung fand im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem LG Köln sein vorläufiges Ende.

Amtliches Werk vs. Urheberrecht

Das LG Köln (Urt. v. 12.11.2020, Az. 14 O 163/19) hat entschieden, dass kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Gutachtens besteht. FragDenStaat durfte es nach Auffassung des Gerichts veröffentlichen.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass das Gutachten grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk genieße. Die für den Schutz nach dem Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe sei erreicht. Des Weiteren stellte das Gericht einen Verstoß gegen die dem BfR als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehenden Verwertungsrechte durch die Veröffentlichung fest.

Das Gericht kam jedoch zum Ergebnis, dass das Online-Portal mit der Veröffentlichung nicht rechtswidrig gehandelt hat. Denn zum einen greife die urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts zugunsten des Portals ein. Das Gericht stellte fest, dass das Gutachten bereits mit Antragsgewährung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes im Sinne des Urheberrechtsgesetzes „veröffentlicht“ wurde.

Ferner sei das Gutachten spätestens mit Veröffentlichung der Allgemeinverfügung als amtliches Werk im Sinne Urheberrechtsgesetzes zu qualifizieren. Da nach dem Urheberrechtsgesetz ein amtliches Werk keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, sofern es im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist, schied die Rechtswidrigkeit auch vor diesem Hintergrund aus.

Fazit

Ein amtliches Werk darf nach Auffassung des LG Köln weiterverbreitet werden, wenn es aufgrund eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz einsehbar war.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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