LG Bochum:

Zur Haftung eines Webdesigners bei Erstellung einer Homepage

Bei der Gestaltung einer Homepage ist die Verwendung von Fotos üblich. Den Webdesigner treffen diesbezüglich Prüf- und Hinweispflichten. Dies entschied das Landgericht Bochum.

Webdesigners
marekuliasz / Shutterstock.com

Ein Webdesigner wurde für die Erstellung einer Homepage beauftragt. Bei der Erstellung der Homepage verwendete er ein kostenlos lizensiertes Foto, das er in seinem Fundus hatte. Der Webdesigner prüfte nicht, ob die Nutzung des Lichtbildes gebührenpflichtig ist oder nur unter Nennung des entsprechenden Urhebers im Internet verwendet werden darf. Zudem unterließ er es, seinen Kunden über die an dem Foto bestehenden Urheberrechte zu belehren.

Daraufhin wurde der Auftraggeber des Webdesigners von dem Fotografen wegen fehlender Urheberbenennung abgemahnt. Den dadurch entstandenen Schaden begehrte der Auftraggeber von dem Webdesigner zurück und verklagte ihn.

Die Entscheidung des Gerichts zu Haftung des Webdesigners

Das LG Bochum verurteilte den Webdesigner zur Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Mit Urteil vom 16.08.2016 – Az. 9 S 17/16 bejahte das LG Bochum eine Pflichtverletzung aus dem zwischen dem Webdesigner und seinem Auftraggeber geschlossenen Vertrag über die Erstellung einer Homepage.

Der Webdesigner hätte das Foto aus seinem Fundus vor der Verwendung darauf überprüfen müssen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden darf oder das Foto nur unter Nennung der entsprechenden Quelle oder des entsprechenden Urhebers hätte im Internet verwendet werden dürfen.

Darüber hinaus habe der Webdesigner auch eine Pflicht, seinen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob an den auf der Homepage eingestellten Bildern Urheberrechte bestehen und ob die Nutzung entgeltfrei ist oder nicht.

Fazit

Einem Webdesigner droht eine Schadensersatzpflicht, wenn bei der Erstellung einer Homepage für einen Kunden unerlaubt urheberrechtlich geschützte Bilder verwendet werden. Kunden müssen zudem darüber aufgeklärt werden, ob die Nutzung der auf der Homepage eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Die Prüf- und Informationspflichten  sollte ein Webdesigner bei seiner Tätigkeit ernst nehmen, um einer Haftung zu entgehen.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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