BVerfG:

Prozessuale Waffengleichheit für Landgerichte bindend

Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressekammer des Landgerichts Berlin in einem Grundsatzurteil wegen wiederholter Missachtung der prozessualen Waffengleichheit in die Schranken gewiesen.

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Hintergrund der Verfassungsbeschwerde war eine im Eilverfahren ergangene presserechtliche Entscheidung des LG Berlin gegen einen Verlag. Gegenstand des Rechtsstreits war eine Berichterstattung über ein Richtfest des Anwesens einer Prominenten. Der Artikel setzte sich kritisch mit der Durchführung der Feier vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie auseinander.

Die Prominente mahnte den Verlag u.a. wegen unberechtigter Nutzung von Personenfotos erfolglos ab. Anschließend hat sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Berlin beantragt. Das Gericht erteilte mehrmals Hinweise an die prominente Antragstellerin und gewährte ihr Fristen zur Stellungnahme. Schließlich wurde eine einstweilige Verfügung ohne Einbeziehung des gegnerischen Presseverlags erlassen.

Der Verlag legte gegen die einstweilige Verfügung Verfassungsbeschwerde ein. Er berief sich auf die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit.

BVerfG: Prozessuale Waffengleichheit offenkundig verletzt

Mit Urteil vom 11.01.2022 – 1 BvR 123/21 –  hat das BVerfG die Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit durch die Pressekammer des LG Berlin bestätigt.

Die prozessuale Waffengleichheit stehe im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Dieser gebiete, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende Entscheidung Einfluss zu nehmen. Eine vorherige Anhörung sei nur in Ausnahmenfällen entbehrlich. Im Presse- und Äußerungsrecht könne jedenfalls nicht als Regel von einer Erforderlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen werden.

Gehör sein insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt. Entsprechend sei es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen, wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden.

Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich das Gericht und der Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, sei mit Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar.

Fazit

In zivilrechtlichen Eilverfahren ergehen Entscheidungen aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit in der Regel ohne vorherige Anhörung des Gegners. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht aber der prominenten Antragstellerin mehrfach Hinweise erteilt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Ohne Einbeziehung des Presseverlags war die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vorliegend daher nicht gewährleistet.

Nach wiederholten Verstößen der Pressekammer des LG Berlin gegen das Gebot der prozessualen Waffengleichheit, hat das BVerfG angekündigt, es werde bei künftigen Verstößen das Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde stets als gegeben ansehen.

Im Beschluss vom 27.10.2022-  1 BvR 1846/22  hat das BVerfG die prozessuale Waffengleichheit erneut streng beleuchtet.  Auch hier hat das Gericht einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit im presserechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren festgestellt, weil die Begründung in der Abmahnung  Abweichungen zum Verfügungsantrag  enthielt.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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