LG Hamburg:

Verfügung gegen Böhmermann wegen Schmähkritik!

Darf Jan Bömermann seine in Form eines Gedichtes mit dem Titel „Schmähkritik“ dargebotenen Äußerungen wiederholen? Der türkische Präsidenten  und „Opfer“ des satirischen Gedichtes Recep  Erdoğan wollte das verhindern und beantragte eine Einstweilige Verfügung gegen den Fernsehmoderator.

SchmähkritikRecep  Erdoğan wehrt sich gegen das Gedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ des Fernsehmoderators Jan Böhmermann, welches dieser im Rahmen einer Sendung  „Neo Magazin Royale“ am 31. März 2016 vorgetragen hatte. Darin wurde der türkische Präsident z.B. mit Passagen wie

„Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,
selbst ein Schweinefurz riecht schöner“

und

„Kurden treten, Christen hauen
und dabei Kinderpornos schauen.
Und selbst abends heisst‘s
statt schlafen, Fellatio mit hundert Schafen.
Ja, Erdogan ist voll und ganz,
ein Präsident mit kleinem Schwanz.“

oder auch

„Jeden Türken hört man flöten,
die dumme Sau hat Schrumpelklöten.
Von Ankara bis Istanbul
weiß jeder, dieser Mann ist schwul,
pervers, verlaust und zoophil-
Recep Fritzl Priklopil.
Sein Kopf so leer wie seine Eier,
der Star auf jeder Gangbang-Feier.
Bis der Schwanz beim Pinkeln brennt,
das ist Recep Erdogan, der türkische Präsident.“

nach seiner Auffassung in einer seine Persönlichkeit verletzenden Weise beleidigt. Diese schmähenden und ehrverletzenden Beleidigungen müsse er nicht hinnehmen, so dass die Wiedergabe des gesamten Gedichtes zu unterlassen sei.

Böhmermann hielt dagegen, dass sein Gedicht „Schmähkritik“ im Rahmen der Kunstfreiheit wiedergegeben werden dürfe. Seine als Satire geäußerte Kritik an der Politik Erdoğans überschreite nicht die Grenze, bei der die Menschenwürde des Präsidenten angetastet werde.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 17.05.2016 – Az. 324 O 255/16 – die von Erdoğan beantragte Einstweilige Verfügung gegen den Fernsehmoderator Jan Böhmermann erlassen und diesem die Wiederholung der oben zitierten Teile seines Gedichtes „Schmähkritik“ untersagt, Die Äußerungen stellten eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar. Hinsichtlich der übrigen Teile des Gedichts, hat das Gericht den Antrag des türkischen Präsidenten zurückgewiesen.

Die vom Gericht untersagten Passagen Böhmermanns Schmähkritik habe Erdoğan angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinzunehmen.

Das LG Hamburg führt in seiner Entscheidung aus, dass der Entscheidung eine Abwägung zwischen der Kunst- und Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des türkischen Präsidenten zugrunde liege. Als Satire vermittle das angegriffene Gedicht ein Zerrbild von der Wirklichkeit, mit der sich der Antragsgegner mithilfe des Gedichts auseinandersetze. Bei dieser Kunstform, der Übertreibungen und Verzerrungen wesenseigen seien, müsse für die rechtliche Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand, der Einkleidung, unterschieden werden.

In Form von Satire geäußerte Kritik am Verhalten Dritter finde ihre Grenze, wo es sich um eine reine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handele bzw. die Menschenwürde angetastet werde. Diese Grenze sei nach Auffassung der Kammer durch bestimmte Passagen des Gedichts überschritten worden, die schmähend und ehrverletzend seien. Zwar gelte für die Einkleidung eines satirischen Beitrages ein großzügiger Maßstab, dieser berechtige aber nicht zur völligen Missachtung der Rechte des Antragstellers. Durch das Aufgreifen rassistisch einzuordnender Vorurteile und einer religiösen Verunglimpfung sowie angesichts der sexuellen Bezüge des Gedichts überschritten die fraglichen Zeilen das vom Antragsteller hinzunehmende Maß.

Die übrigen Teile des Gedichts setzten sich dagegen in zulässiger Weise satirisch mit aktuellen Vorgängen in der Türkei auseinander und dürfen wiederholt werden.

Fazit

Auch wenn auch scharfe Kritik gegen die Politik Erdoğans gerechtfertigt sein mag und der türkische Präsident sich aufgrund seines öffentlichen Wirkens selbst harsche Kritik gefallen lassen muss, findet Satire im rahmen der Abwägung der Meinungs- und Kunstfreiheit mit der Menschenwürde seine Grenze, wo die Äußerungen einen Dritten ausschließlich beleidigen oder sogar seine Menschenwürde angreifen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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