OLG Frankfurt a. Main:

Kein Verfügungsgrund bei einer löschungsreifen Marke

Fehlt der Verfügungsgrund bei einer löschungsreifen Marke, wenn die Marke wegen bösgläubiger Anmeldung löschungsreif ist, aber noch nicht gelöscht ist. Das Oberlandesgericht hat dies im Fall eines einstweiligen Verfügungsverfahrens des Inhabers der Marke ASCONI bejaht.

Der Inhaber der deutschen Marke ASCONI war im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Benutzung der Bezeichnung ASCONA durch Angebote wie

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sowie der Marke ASCOLI für Bekleidung vorgegangen.

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Der Abgemahnte wehrte sich mit einer Schutzschrift. Darin legt sie dar dass der Markeninhaber bereits zahlreiche Berechtigungsanfragen und Abmahnungen ausgesprochen hatte, ohne selbst eine nennenswerte Benutzung im Bereich der Bekleidung aufgenommen zu haben. Der Markeninhaber wies in einer E-Mail an einen Hersteller auf zahlreiche rechtliche Kontakte mit Modefirmen hin (z.B. Max Mara, Zalando, Breuninger), die daraufhin Unterlassungserklärungen abgegeben, Lizenzvereinbarungen geschlossen oder Schadensersatz geleistet hätten.

Der Markeninhaber verwende in seiner Korrespondenz mit den verwarnten Unternehmen Formulierungen, die auf eine vorrangige Einnahmeerzielungsabsicht schließen lassen (z.B. „Sofern … sich weigert den Umsatz zu benennen, müsste … eine solche Einmalzahlung im sechsstelligen Bereich liegen“ oder: „Ich würde Sie daher bitten, sich bis zum [DATUM] zu äußern … was das Unternehmen bereit wäre, für die bisherige Nutzung oder zukünftige Nutzung zu blechen“).

Offenbar hatte der Markeninhaber mit mehreren kontaktierten Unternehmen bereits Lizenzverträge geschlossen, andere haben Schadensersatz gezahlt. Auch baue er gezielt Druck auf, um die Abgemahnten zu Zahlungen zu bewegen (z.B. „Sofern es nicht zu einer Einigung käme, müsste ich dann die einzelnen Abnehmer anschreiben“. Er drohe auch damit, Angebote bei Amazon sperren zu lassen und zeige unverhohlen die Konsequenzen auf („Amazon sanktioniert darüber hinaus auch etwaige Markenverletzungen mit Vernichtung des Lagerbestandes etc.“).

Nachdem das Landgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung, vorwiegend wegen mangelnder Verwechslungsgefahr abgelehnt hatte, wurde das OLG Frankfurt a. M. im Beschwerdeverfahren deutlicher.

Entscheidung zum Verfügungsgrund bei einer löschungsreifen Marke

Mit Beschluss vom 03.05.2021 – Az. 6 W 31/21 wies das OLG Frankfurt a. Main die Beschwerde zurück.

Es fehle an einem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund. Zwar werde dieser im Markenrecht grundsätzlich vermutet. In dem Fall spreche aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Marke bösgläubig angemeldet worden sei, weshalb der Verfügungsgrund entfalle.

Setze der Markeninhaber seine unbenutzte Marke umfangreich zur Rechtsverfolgung ein, lasse sich daraus unter Umständen auf eine vorrangige Einnahmeerzielungsabsicht über erzwungene Lizenzverträge schließen. Dies könne dafür sprechen, dass die Marke nicht mit dem Ziel angemeldet wurde, sie in lauterer Weise als Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, sondern sie zweckfremd als Hinterhaltsmarke einzusetzen.

Im Übrigen bestehe zwischen ASCOLI und ASCONA auf der einen und ASCONI auf der anderen Seite keine Verwechslungsgefahr. ASCONA werde als Hinweis auf den gleichnamigen Ort in der Schweiz verstanden.

Fazit

Markeninhaber die Marken nur anmelden, um gegen Dritte vorzugehen ohne eine eigene Benutzungsabsicht zu haben,  handeln nach der Rechtsprechung regelmäßig bösgläubig. Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt a.M. kann der Einwand, dass kein Verfügungsgrund bei einer löschungsreifen Marke bestehe,  im Verfügungsverfahren eingewandt werden, ohne dass das Ergebnis eines Löschungsverfahrens abgewartet werden müsste.

 

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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