BPatG:

MIU MIU – Luxustasche oder Fastfood?

Die Marke MIU MIU ist weltweit für Luxuslederwaren bekannt. Doch genügt die Bekanntheit, um erfolgreich gegen die Eintragung einer nahezu identischen Marke für Fastfood vorzugehen? Darüber hatte das Bundespatentgericht zu entscheiden.

Eine Restaurantkette für asiatisches Fastfood hat vor einiger Zeit die deutsche Wortmarke MIU MIU CHINA & THAI FOOD u.a. für Werbung, Franchising Konzepte und Betreiben von Fast-Food- Restaurants angemeldet. Die Marke wurde schließlich beim DPMA eingetragen.

Gegen die Eintragung hat das italienische Luxuslabel MIU MIU aus mehreren Wort- bzw. Wort-/Bildmarken Widerspruch eingelegt. Das DPMA hat die Verwechslungsgefahr mit den älteren Marken verneint und die Widersprüche insgesamt zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des DPMA hat die zur Prada Group gehörende Markeninhaberin Beschwerde eingelegt.

Entscheidung des BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den MIU MIU – Marken

Das BPatG hat die Beschwerde von Prada mit Beschluss vom 11.07.2022 – 25 W (pat) 5/20 zurückgewiesen.

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Zwischen den Vergleichsmarken bestehe nach den für die Beurteilung maßgeblichen Grundsätzen keine Verwechslungsgefahr.

Die Kennzeichnungskraft der Marken MIU MIU sei als durchschnittlich zu werten. Für eine erhöhte Kennzeichnungskraft, die eine durch intensive Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit voraussetze, lägen keine Anhaltspunkte vor. Der erhöhte Bekanntheitsgrad ließe sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Die Aufwendungen für Anzeigen in führenden Modemagazinen wie u.a.  ELLE, Vogue und Glamour mit einem Anzeigenpreis von 35.000,00 EUR pro Seite seien nicht besonders hoch. Sie richten sich an Frauen zwischen 20 und 49 mit einem Monatsnettoeinkommen ab 2.500,00 EUR und damit an ein eingeschränktes, modisch interessiertes und finanziell gut gestelltes Publikum. Von einer Verbreitung und damit einhergehenden Bekanntheit könne demzufolge weder beim angesprochenen Verkehr in seiner Gesamtheit noch bei einem relevanten Teil davon ausgegangen werden.

Das Gericht ging jedoch von einer hochgradigen Markenähnlichkeit aus. Bei dem Zusatz „CHINA & THAI FOOD“ handele es sich um einen rein beschreibendenden Hinweis auf die Dienstleistungen, sodass der maßgeblich prägende Bestandteil „MIU MIU“ identisch sei.

Die Verwechslungsgefahr hat das Gericht jedoch im Ergebnis dennoch verneint, weil Lederwaren und Bekleidungsstücke des Luxuslabels mit den Dienstleistungen eines Fast-Food Restaurants nicht ähnlich sind.

Auch den Bekanntheitsschutz der Marke MIU MIU hat das Gericht verneint. Selbst wenn die Bekanntheit unterstellt würde, fehle es an der erforderlichen gedanklichen Verknüpfung zwischen den Widerspruchmarken und der angegriffenen Marke, so das Gericht.

Fazit

Trotz Identität der Marken hat das BPatG keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken gesehen. Auch wenn die Beurteilung der Kennzeichnungskraft und der Bekanntheit des Luxuslabels MIU MIU durchaus auch kritisch gesehen werden kann, so hat das Gericht im Ergebnis nachvollziehbar festgestellt, dass man beim Anblick eines Asia-Imbiss nicht zwingend an italienische Luxuslederwaren denkt. Fastfood ist eben nicht mit einer Luxushandtasche zu verwechseln.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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