LG Hamburg:

Streit um Otto – Otto’s Burger

Die Hamburger Restaurantkette „Otto’s Burger“ darf sich auch weiterhin so nennen. Das Landgericht Hamburg wies die Klage des bekannten Versandhandelsunternehmens Otto ab. Dieses sah die Rechte an ihrem Unternehmenskennzeichen „Otto“ verletzt.

Unter der Bezeichnung „Otto’s Burger“ werden mehrere Restaurants in Hamburg und ein sog. Foodtruck betrieben.

Burger Otto's
Christian Draghici / Shutterstock.com

Das Versandhandelsunternehmen Otto ist der Auffassung, dass die Nutzung der Bezeichnung „Otto’s Burger“ ihre Rechte an dem überragend bekannten Unternehmenskennzeichen „Otto“ verletze und erhob Klage gegen die Restaurantkette.

Der Betreiber von „Otto’s Burger“ ist anderer Meinung und wehrte sich gegen die Klage. Das Unternehmen aus Hamburg machte geltend, dass Otto ein gebräuchlicher Vor- und Nachname sei, unter dem eine größere Anzahl von Unternehmen firmiere und dass der Verkehr die Bezeichnung „Otto’s Burger“ nicht mit dem Otto-Versand assoziieren oder gedanklich in Verbindung bringen werde.

Die Entscheidung des Gerichts zu Otto’s Burger

Das LG Hamburg sah in der Nutzung der Bezeichnung „Otto’s Burger“ keine Rechtsverletzung und wies die Klage des Versandhandelsunternehmens mit Urteil vom 10.07.2018 – Az. 406 HKO 27/18 ab.

Die Richter in Hamburg gingen zwar davon aus, dass das Unternehmenskennzeichen „Otto“ überragend bekannt sei im Versandhandel mit Nonfood-Artikeln, insbesondere Bekleidung. Eine Verwechslungsgefahr wurde aber verneint, denn nach Auffassung des Gerichts bringe der angesprochene Verkehr „Otto’s Burger“ nicht mit „Otto“ als Unternehmenskennzeichen des Versandhandelsunternehmens in Verbindung. Hierzu seien die Geschäftsfelder zu unterschiedlich. Da das Versandhandelsunternehmen nicht mit Lebensmitteln tätig sei und keine Restaurants betreibe, liege es für den Normalverbraucher mehr als fern, dass die Burger-Restaurants irgendetwas mit dem Versandhändler zu tun haben könnten.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass „Otto“ ein geläufiger Vor- und Nachname sei, so dass ein Betrachter der Kennzeichnung annehmen werde, dass irgendeine reale oder fiktive Person „Otto“ der Namensgeber sei.

Fazit

Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens liegt nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer Verwechslungsgefahr, weil die angesprochenen Verkehrskreise keine gedankliche Verknüpfung zwischen dem Versandhandelsunternehmen und den Burger-Restaurants herstellen.

Artikel als PDF speichern

Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019030

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News