EuG:

Apple mit Erfolg: keine Eintragung von „MI PAD“

Seit Jahren streiten sich das US-Unternehmen Apple und das chinesische Unternehmen Xiaomi darum, ob das Wortzeichen MI PAD als Unionsmarke eingetragen werden darf oder nicht. Das EuG meint Nein.

Im Jahr 2014 meldete das chinesische Unternehmen Xiaomi das Wortzeichen „MI PAD“ als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation an.

Apple legte gegen die Eintragung des Zeichens Widerspruch ein. Apple ist Inhaber der älteren Marke „IPAD“, die für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen ist.

Das EUIPO gab dem Widerspruch statt. Die Zeichen weisen nach Auffassung des EUIPO einen erheblichen Grad an Ähnlichkeit auf. Das EUIPO bejahte eine Verwechslungsgefahr. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden die Marke MI PAD für eine Abwandlung der Marke IPAD halten.

Hiergegen wendete sich Xiaomi mit einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Die Entscheidung des EuG

Die Klage von Xiaomi blieb ohne Erfolg. Das EuG wies die Klage mit Urteil vom 05.12.2017 – Az. T-893/16 ab und bestätigte die Entscheidung des EUIPO.

iPad
Eugenio Marongiu / Shutterstock.com

Auch das EuG bejahte einen hohen Ähnlichkeitsgrad hinsichtlich des Schriftbilds. IPAD sei vollständig in MI PAD enthalten und die Zeichen haben die Buchstabenfolge „ipad“ gemein. Unterscheiden würden sich die Zeichen lediglich durch den zusätzlichen Buchstaben „m“ am Anfang von MI PAD.

Für den Vergleich in klanglicher und begrifflicher Hinsicht differenzierte das Gericht nach englischsprachigem und nicht englischsprachigem Publikum. Für beide stellte es eine zu große Ähnlichkeit der Zeichen fest.

Schließlich bestätigte das Gericht auch eine Verwechslungsgefahr. Der zusätzliche Buchstabe „m“ an Anfang von MI PAD reiche nicht aus, um den hohen Grad an schriftbildlicher und klanglicher Ähnlichkeit auszugleichen.

Fazit

Apple konnte sich mit Erfolg gegen die Eintragung von MI PAD als Unionsmarke zur Wehr setzen. Ob das Urteil rechtskräftig wird bleibt abzuwarten. Noch besteht die Möglichkeit, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wird. Sodann müsste der EuGH darüber entscheiden.

Artikel als PDF speichern

Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019030

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News