Brextra: Auswirkungen des Brexit auf Marken und Designs

Der Brexit erhält Brextra Zeit, mindestens bis zum 12.04.2019. Ob es dann einen Deal gibt oder nicht weiß derzeit allerdings noch niemand. Wir nutzen die Zeit um den aktuellen Stand der Auswirkungen auf Marken und Designs wiederzugeben.

Auswirkungen des Brexit

Der Brexit hat im Wesentlichen Auswirkungen auf Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Diese gelten bislang auch in Großbritannien. Dies endet mit Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, wie auch das EUIPO klarstellt.

Ob und wie Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern künftig den Schutz in Großbritannien aufrecht erhalten hängt somit im Wesentlichen von den Regelungen in Großbritannien ab.

Brextra für den BrexitDas UKIPO hat hierzu Informationen bereitgestellt was im Falle eines No-Deal Brexit für  Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt:

  • bereits eingetragene Unionsmarken/Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden in nationale Rechte in UK übertragen/umgewandelt. Die Schutzdauer entspricht der der jeweiligen Unionsmarken bzw. des jeweiligen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Stand heute sollen hierfür keine Kosten anfallen.
  • angemeldete aber zum Zeitpunkt des Brexits noch nicht eingetragene Unionsmarken/Gemeinschaftsgeschmacksmuster müssen erneut in UK angemeldet werden
  • Gemeinschaftsgeschmacksmuster sollen weiterhin Schutz in UK beibehalten

Was sollten Rechteinhaber für den Brexit tun?

Inhaber von eingetragenen  Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern können sich wohl erstmal entspannt zurücklehnen, da ihre Rechte zunächst auch in UK erhalten bleiben. Lediglich am Ende der Schutzdauer ist künftig die nationale Marke in UK ebenfalls dort zu verlängern, wenn man den Schutz erhalten will. Das bedeutet, dass hierfür künftig zusätzliche Kosten anfallen.

Inhaber von angemeldeten aber noch nicht eingetragenen Unionsmarken, sollten sich überlegen, ggfs. direkt nationale Anmeldungen in UK vorzunehmen, jedenfalls wenn mit einer Eintragung bis zum Brexit-Termin nicht gerechnet werden kann.

Ist die EU in Internationalen Anmeldungen benannt, kann es sinnvoll sein, Großbritannien dort nachträglich als zusätzliches Land zu benennen.

Kommt es doch noch zu einem Deal zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich könnte dies zu veränderten Konsequenzen für Rechtinhaber führen, die aber im Zweifel eher besser als schlechter für Rechteinhaber wären.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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