EUIPO:

Putin und die öffentliche Moral im Markenrecht

Bestehen gegen eine Markenmeldung mit dem Namen des russischen Präsidenten Putin absolute Schutzhindernisse, da diese gegen die öffentliche Moral verstößt? Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat sich hierzu und zu den Auswirkungen einer tragischen geopolitischen Situation geäußert. 

Angemeldet wurde die Unionsmarke  „Put Putin In“. Die Marke wurde für Waren der Klasse 25, insbesondere für Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, angemeldet.

EUIPO: „PUT PUTIN In“ ist SITTENWIDRIG

Put Putin in, Markenrecht Verstoß gegen öffentliche Moral, sittenwidrig, Rechtsanwalt EUIPODas EUIPO wies die Anmeldung am 23.08.2023 zurück (automatisch mit DeepL übersetzte deutsche Fassung der Entscheidung), da es der Ansicht war, dass der Anmeldung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen.

Marken die gegen die guten Sitten verstoßen sind von der Eintragung ausgeschlossen. Dies gilt laut EUIPO für solche Marken die ein verständiger, normal empfindlicher und toleranter Verbraucher als blasphemisch, rassistisch, diskriminierend oder beleidigend empfinden würde oder die für den Drogenkonsum werben.

Das angemeldete Zeichen bedeute im Englischen soviel wie Putin einführen oder Putin einsperren.

Das angemeldete Zeichen verstoße gegen die guten Sitten, denn sie  versuche, aus einem tragischen Ereignis, nämlich dem militärischen Konflikt in der Ukraine, Kapital zu schlagen. Dadurch verstoße sie gegen anerkannte moralische Grundsätze.

Daran ändere sich auch nichts, wenn einige Verbraucher das Zeichen möglicherweise als positiv wahrnehmen könnten (z.B. in dem Sinne, dass Putin „ins Gefängnis“ gesperrt werde). Die Marke wurde daher vom EUIPO für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen.

Fazit

Dieser Fall unterstreicht die ethischen Überlegungen, die im Markenrecht eine Rolle spielen können. Marken, die versuchen, aus tragischen oder sensiblen Ereignissen Kapital zu schlagen, können als Verstoß gegen die öffentliche Moral betrachtet werden und daher abgelehnt werden. Dies dient dazu, den Missbrauch von Ereignissen, die Leid und Tragödie verursachen, zu verhindern und sicherzustellen, dass das Markensystem nicht dazu genutzt wird, um aus solchen Situationen Profit zu schlagen. Der Fall macht aber auch deutlich, dass die Frage der Sittenwidrigkeit keinesfalls statisch ist, sondern einem stetigen Wandel unterworfen ist und die Beurteilung auch von Ereignissen – wie hier dem Ukrainekrieg – beeinflusst werden kann.

 

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News