Das Landgericht Köln hatte zu entscheiden, ob ein Fotograf für Bilder mit dem wiederkehrenden Motiv einer roten Couch in verschiedenen Umgebungen aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten Motivschutz verlangen, und damit Dritte von jeglicher Nachahmung seiner Grundidee ausschließen kann.
Der Kläger ist Fotokünstler, welcher seit 1979 Personen unterschiedlicher Herkunft auf oder mit einer roten Couch in ungewöhnlicher Umgebung fotografiert. Das Motiv der roten Couch verwendete der Fotograf für eine Vielzahl weiterer Auftragsarbeiten und lizenzierte es zu Beginn der 1990er Jahre sowohl für die Werbekampagne einer Altbier-Brauerei als auch für eine Sendereihe von Fernsehmagazinen.
Im Jahre 2008 entwickelte eine Werbeagentur eine Kampagne, bei der Fotos mit einer zumindest ähnlichen Bildkomposition gezeigt wurden. Die Fotos zeigten eine in ungewöhnlicher Umgebung mit Personen aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen abgebildete blaue Couch.
Der Fotograf nahm den Werbenden zunächst unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung, der Rufausbeutung, der Werbe- und Lizenzbehinderung aus der Verletzung des Wettbewerbsrechts in Anspruch. Die Klagen wurden aber vor dem LG wie dem OLG Köln abgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren macht der Fotograf nun Ansprüche aus seinem Urheberrecht geltend. Er ist der Rechtsauffassung, die Serie „Rote Couch“ erfülle bereits als solche die Kriterien einer persönlichen geistigen Schöpfung, da sie einheitliche und prägende Merkmale aufweise. Die Kampagne „Blaue Couch“ der Beklagten übernehme diese charakteristischen Gestaltungsmerkmale der Originalserie des Klägers. Zudem würden auch einzelnen konkrete Bildkompositionen des Klägers durch die 12 Fotos der Kampagne der Beklagten verletzt.
Darüber hatte das LG Köln nun zu entscheiden.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 12.12.2013 – Az. 14 O 613/12 – entschied das Landgericht Köln, dass der Werbende die Nutzung der Hälfte der Fotos zu unterlassen habe.
Dieser Anspruch ergebe sich aber nicht aus der Verletzung der Werkserie „Rote Couch“, da es sich dabei nicht um ein eigenständiges urheberrechtliches Werk handele. Die Auswahl des Gegenstandes für sich alleine genommen im Stile eines „ready mades“ sei noch keine persönliche geistige Schöpfung des Fotografen. Diese gestalterische Grundidee sei keinem Sonderrechtsschutz zugänglich, sondern nur ihre konkrete gestalterische Umsetzung in den jeweiligen Einzelbildern. Einen Motivschutz in diesem Sinne gebe es daher nicht.
Bei der Hälfte der Fotos liege aber eine unfreie Bearbeitung vor, bei dem die Ausgangswerke des Fotografen erkennbar als Vorlage und nicht nur als Anregung gedient haben. Dann hat die Agentur in diesen Fällen kein neues urheberrechtliches Werk geschaffen, sondern das an den sechs Werken bestehende Urheberrecht des Klägers verletzt.
Bei den anderen sechs Bildern entschied die 14. Kammer des LG Köln genau umgekehrt und wies die Klage ab.
Fazit
Die Abgrenzung der Frage ob es sich bei einem Werk um ein neues oder nur eine Kopie eines bestehenden Werkes handelt, ist höchst anspruchsvoll, wenn es sich nicht um eine identische Kopie des Werkstücks handelt. Als Richtschnur kann gelten, dass es sich bei dem neuen Bild erkennbar um etwas Neues handeln muss. Wenn das neue Werk nur wie eine leicht veränderte Kopie des Ausgangswerkes wirkt, wir es sich in der Regel um eine unfreie und damit genehmigungspflichtige Kopie handeln.
Artikel als PDF speichern