Visualisierungen

Visualisierungen, Architekturvisualisierungen, Animationen und andere computergenerierte Bilder und Laufbilder sind als sog. Gebrauchskunst in der Regel urheberrechtliche Werke und dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers genutzt werden.

Anders wäre dies allenfalls zu bewerten, wenn die Visualisierung im Einzelfall nicht die im Urhebergesetz (UrhG) geforderte Werkshöhe erreicht. Wurden für die Angewandte Kunst bis zu der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2013 (Az.  I ZR 143/12 – Geburtstagszug) noch strengere Maßstäbe zur Erreichung der nötigen Werkshöhe gefordert, gelten jetzt auch hier die verhältnismäßig geringen Schutzvoraussetzungen der „kleinen Münze“. Damit sind auch Animationen, die gerade noch die Grenze der Individualität überschreiten, urheberrechtlich geschützt.

Verletzungen lösen für den Urheber Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz aus und können vom Rechteinhaber mit Abmahnungen verfolgt werden. Dabei kann bei aufwändig geschaffenen Visualisierungen der zu bezahlende Lizenzschaden angesichts der dafür vom Lizenznehmer üblicherweise bezahlten Gebühren sehr hoch ausfallen.

Probleme bei der Klage auf Schadensersatz bildet in vielen Fällen die Frage, ob die Visualisierung von dem Urheber selbstständig geschaffen wurde, oder ob – wie in den meisten Fällen – die Animation in einem Team geschaffen wurde und es daher mehrere Miturheber an dem Werk gibt. Während der Miturheber nämlich seinen Anspruch auf Unterlassung selbstständig geltend machen darf, dürfen Schadensersatzansprüche nur an alle Miturheber gemeinsam herausverlangt werden.

Wir beraten Sie gerne in allen rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Visualisierungen, Architekturvisualisierungen, Animationen und anderen computergenerierten Bildern und Laufbildern. Die streitige Durchsetzung Ihres Urheberrechts und die Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter gehören durch die jahrelange praktische Erfahrung und die fachliche Spezialisierung der verantwortlichen Fach- und Rechtsanwälte zu den besonderen Stärken unserer Kanzlei.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

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Dr. Markus Wekwerth

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