BGH:

Auf fett getrimmt – Entstellung eines Promifotos?

Dürfen Bilder eines Fotografen mittels Bildbearbeitung verändert und dann als Parodie des aufgenommenen im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden oder handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung? Unter welchen Voraussetzungen es sich bei solchen Bildbearbeitungen um eine erlaubte freie Benutzung der urheberrechtlichen Werke handelt oder  die Nutzung wegen der Entstellung des Werkes zu unterlassen ist hatte der BGH jüngst zu entscheiden.

EntstellungDas Internetportal „BZ News“ aus Berlin startete eine Aktion, bei dem seine Leser aufgefordert wurden, Bilder von Prominenten auf das Portal einzustellen. Die Fotos der Promis sollten dabei von den Nutzern derart bearbeitet werden, dass die Stars auf den Fotos möglichst fett aussehen. Die Aktion auf dem Internetportal wurde unter dem Titel „Promis im Netz auf fett getrimmt“ beworben.

Im Rahmen dieser Aktion wurde auch ein Bild eines Fotografen ohne dessen Genehmigung von einem User verfremdet und ins Netz gestellt. Der betroffene Fotograf verklagte daraufhin die „BZ News aus Berlin“ wegen der Entstellung seines urheberrechtlichen Werkes auf Unterlassung, Schadensersatz und Geldentschädigung.

Die Betreiber des Internetportals hielten dagegen, dass die im Rahmen der Aktion „Promis im Netz auf fett getrimmt“ eingestellten Bilder als Parodien urheberrechtlich zulässig seien und insoweit auch keine Entstellung vorliege.

Nachdem das OLG Hamburg den Betreibern des Internetportals Recht gab und die Nutzung zuließ, legte der Fotograf Revision beim BGH ein.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hob mit Urteil vom 28.07.2016 (Az. I ZR 9/15) die Entscheidung der Vorinstanz auf und hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die wesentlichen Merkmale einer Parodie bestünden darin, an ein bestehendes Ausgangswerk zu erinnern welches aber im Vergleich zum Original deutliche Unterschiede aufweise. Weiter müsse in der Parodie  humoristisch sein oder eine Verspottung darstellen.

Vorliegend sei daher von einer Parodie auszugehen. Das Berufungsgericht hätte aber berücksichtigen müssen, dass die Parodie eine Entstellung des Werks beinhalte und sich die Bearbeitung nicht unmittelbar mit dem Ausgangswerk auseinandersetze. Entscheidend sei eine Interessenabwägung durchzuführen, welche die Interessen des Urhebers und der Öffentlichkeit gegeneinander abwäge. Dies habe das OLG nicht ausreichend getan, so dass der Rechtsstreit zurückzuverweisen war.

Fazit

Der BGH  hält  einen Schadensersatzanspruch des Fotografen im Grunde für denkbar und führt aber aus, dass das Vorliegen einer freien Benutzung  jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden könne. Daher habe der BGH die Sache an das OLG Hamburg zurückverweisen müssen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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