Kammergericht:

Lieferportal haftet für Drittanbieter

Ein in Berlin ansässiges Lieferportal haftet für fehlerhafte Angaben und Kennzeichnungen der Partnerrestaurants im Rahmen seiner Internetplattform.

Lieferportal
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Der Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e.V. (VBuW) hat die Inhalte eines Berliner Online-Lieferportals beanstandet. Im Wesentlichen waren Angaben in den einzelnen Angeboten der teilnehmenden Restaurants betroffen. Es fehlten beispielsweise Angaben der Grundpreise und Warnhinweise für Kinder, Schwangere und stillende Frauen bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt.  Zudem waren Angaben zum Alkoholgehalt sowie die Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen fehlerhaft.

Die Betreiber des Lieferportals hat die eigene Verantwortlichkeit für die Inhalte verneint, da diese von den teilnehmenden Restaurants stammten. Die Restaurants haben die Daten aber nicht selbst eingepflegt. Vielmehr haben die Betreiber die zuvor übermittelten Informationen eingetragen.

Entscheidung des Kammergerichts – Lieferportal haftet selbst

Mit Urteil vom 21.06.2017 – 5 U 185/16  hat das Kammergericht im Wesentlichen die Auffassung des VBuW bestätigt.

Das Lieferportal sei sowohl objektiv als auch aus Sicht der Kunden in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb der Lieferanten in einer Art und Umfang eingebunden, die es – über die Leistungen eines herkömmlichen Internetportals weit hinausgehend – als Miterbringer erscheinen lassen, weshalb die Angebote auch die des Lieferportals seien.

Das Lieferportal habe die Waren selbst angeboten, indem es die Angebote der Restaurants in seinen eigenen Internetauftritt hineingeschrieben hat.  Dass es sich dabei um Angaben der teilnehmenden Restaurants handelt, die vom Lieferportal abgeschrieben worden seien, ändere daran nichts. Denn allein das Lieferportal sei es, das insoweit steuernden Einfluss auf den Inhalt seines Internetauftritts habe, und nicht die Lieferanten. Diese haben insoweit keinen Einfluss auf den Internetauftritt, insbesondere auch keinen Zugriff zum Zwecke eigenhändiger Korrektur sie betreffender Angaben.

Fazit

Preisangabe- und Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften gelten auch im Rahmen von Online-Lieferservices. Nicht nur die einzelnen teilnehmenden Restaurants haben vorschriftsgemäße Kennzeichnung der angebotenen Produkte vorzunehmen, sondern unter Umständen auch die Lieferportale selbst. Dies hängt vor allem davon ab, wie umfangreich der Betreiber des Portals auf die Angebote Einfluss nehmen kann.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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