Corona-Virus: Rechtliche Risiken bei der Umstellung auf Online-Handel bzw. Lieferservice

Der Corona-Virus/COVID-19 ist in Deutschland mittlerweile spürbar angekommen. Stationären Händlern setzen die leeren Straßen bzw. behördlich angeordneten Maßnahmen wie Begrenzung der Öffnungszeiten oder Schließungen massiv zu. Ein Mittel zur Abmilderung der massiven wirtschaftlichen Folgen ist die kurzfristige Umstellung auf Online-Handel bzw. das Angebot eines Lieferservice. Doch im Rahmen dieser Umstellung gilt es in rechtlicher Hinsicht einiges zu beachten, worüber wir Sie hier informieren.

Die kurzfristige Umstellung des stationären Handels auf E-Commerce bzw. das Angebot eines Lieferservice kann für betroffene Unternehmer eine echte Chance sein, die Existenz auch in Krisenzeiten zu sichern. Händler stehen hierbei jedoch nicht nur vor logistischen Herausforderungen, sondern es gilt auch die im Online-Handel geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Denn ungeachtet der aktuellen Ausnahmesituation wegen der Corona-Epidemie bzw. COVID19 gelten die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fernabsatzgeschäfte weiterhin.

Umstellung auf Online-Handel oder Lieferservice

Für Fernabsatzverträge gelten einige besondere Vorschriften, die insbesondere für bisher nur im stationären Handel tätige Händler durchaus neu sein dürften. Ein Fernabsatzvertrag ist ein vollständig unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln (insbesondere über Website, Telefon oder E-Mail) geschlossener Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, einem Verbraucher Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen.

Unter diesen Vertragstyp fällt somit das „klassische“ Online-Geschäft, in welchem die Bestellung des Verbrauchers über die Website bzw. E-Mail o.ä. erfolgt. Aber auch Lieferdienste können von den Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft erfasst sein. Zwar nicht essentiell, dafür aber sehr sinnvoll ist hier auch die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertragsabschluss.

Weitreichende Informationspflichten bei Umstellung auf Online-Handel

Umstellung Online-Handel Lieferservice Corona-Virus COVID19
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Für Fernabsatzverträge gelten eine Reihe von vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten. Diese Pflichten resultieren aus mehreren Rechtsquellen (u.a. Bürgerliches Gesetzbuch, Telemediengesetz, Preisangabenverordnung), sodass der unerfahrene Händler schnell den Überblick verlieren kann. Im Fernabsatz tätige Händler müssen Kunden beispielsweise über ihre Identität und Anschrift, die wesentlichen Merkmale der Ware/Dienstleistung, das Zustandekommen des Vertrages sowie das dem Verbraucher zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht informieren.

Weitere Informationspflichten, die Online-Händler betreffen können (nicht abschließend):

  • Angabe des Gesamtpreises nebst den Preisbestandteilen
  • ggf. Angabe von Grundpreisen
  • anfallende Versand-/Lieferkosten und die Umsatzsteuer
  • Angaben zu Zeitpunkt, die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages
  • Informationen über die Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung oder Erfüllung
  • rechtskonformer Hinweis auf das Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht und dessen konkrete Eigenschaften

Daneben gibt es zahlreiche weitere Informationspflichten, die Online-Händler und Lieferdienste zu beachten haben.

Diese Pflichten der im Fernabsatzgeschäft tätigen Händler dient dazu, dem Verbraucher eine informierte und rationelle Entscheidung über den Vertragsschluss zu ermöglichen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass im Online-Geschäft unerfahrenen Händlern diese umfassenden Informationspflichten unter Umständen große Schwierigkeiten bereiten können.

Teure Abmahnungen vermeiden!

Werden die Online-Händlern auferlegten Informationspflichten nicht erfüllt, drohen unter anderem teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bis hin zur Einleitung eines Klageverfahrens. Insbesondere im hart umkämpften Online-Geschäft ist die Toleranz von Mitbewerbern bei Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten oft gering. Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten dürften dabei aufgrund der aktuell angespannten wirtschaftlichen Lage für viele Unternehmen noch zunehmen. Dementsprechend dürften  insbesondere Mitbewerber „abmahnfreudig“ sein, um die eigene Wettbewerbsposition zu schützen. Im Online-Handel gilt deshalb der Grundsatz: Vorsorge ist besser als Nachsorge!

Unser Angebot für (angehende) Online-Händler

Wir beraten seit vielen Jahren Unternehmen bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit E-Commerce, unter anderem durch Beratung hinsichtlich der Informationspflichten oder Erstellung von Vertragstexten/AGB. Daneben verfolgen wir für Sie Rechtsverstöße von Mitbewerbern, welche bspw. das Wettbewerbsrecht verletzen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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